VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2008 - 14 A 261/05 - asyl.net: M13618
https://www.asyl.net/rsdb/M13618
Leitsatz:

Keine Verfolgungsgefahr für Swiadisten in Georgien mehr; HIV/Aids ist in Georgien kostenfrei behandelbar.

 

Schlagwörter: Georgien, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Swiadisten, Oppositionelle, politische Entwicklung, Änderung der Sachlage, Amnestie, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, HIV/Aids, medizinische Versorgung
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Keine Verfolgungsgefahr für Swiadisten in Georgien mehr; HIV/Aids ist in Georgien kostenfrei behandelbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen wurden die sogenannten Swiadisten in den letzten Jahren bis zum Rücktritt Schewardnadzes nicht mehr politisch verfolgt, soweit sie nicht gegen die staatliche Ordnung verstießen. Nach der Ablösung der Schewardnadze-Regierung und den mittlerweile durchgeführten Neuwahlen besteht für die Anhänger Gamsachurdias heute generell keine Gefahr mehr. Die IGFM hat dem Gericht in ihrem Schreiben vom 13.02.2004 ausdrücklich bestätigt, dass eine Verfolgung der Anhänger Gamsachurdias seit dem Machtwechsel nicht mehr stattfindet. Dies belegen eindrucksvoll auch die Meldungen über den Finanzminister unter dem früheren Präsidenten Gamsachurdia, Guram Absandse, der unter Schewardnadze verfolgt und gemeinsam mit Loti Kobalia inhaftiert und sodann im Oktober 2000 aus dem Gefängnis geflohen war (BAFl-Erkenntnisse März 2001). Guram Absandse wurde als einer der letzten Swiadisten im April 2002 von Schewardnadze begnadigt und freigelassen.

Die geplanten Maßnahmen sollen auch die Amnestierung von Angehörigen bewaffneter Gruppen einschließen, die Gamsachurdia unterstützt und sich nach dessen Sturz in die Wälder Georgiens zurückgezogen haben.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Soweit der Kläger auf seine HIV-Infektion verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung einer HIV-Infektion in Georgien möglich ist. Für georgische Staatsangehörige sind die Behandlung und die Medikamente kostenfrei. Die entstehenden Kosten werden von einem staatlichen Gesundheitssystem getragen. Für die Behandlung werden in der Regel Retrovir, Epivir und Virasept eingesetzt (Auskunft der Deutschen Botschaft Tiflis an das VG Düsseldorf vom 13.02.2007).