BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 24.04.2008 - 1 C 20.07 - asyl.net: M13641
https://www.asyl.net/rsdb/M13641
Leitsatz:

Vorlage an den EuGH zum Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 nach einer Scheidung.

Schlagwörter: D (A), Assoziationsberechtigte, Türken, Familienangehörige, Erlöschen, Scheidung, Rechtsmissbrauch, häusliche Gewalt, Vergewaltigung, EuGH, Vorlageverfahren
Normen: EG Art. 234; ARB Nr. 1/80 Art. 7
Auszüge:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Bleibt das gemäß Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) als Familienangehöriger erworbene Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers auch nach Scheidung der Ehe erhalten?

Im Fall der Bejahung der Frage 1:

2. Liegt eine missbräuchliche Berufung auf das aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) von der früheren Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht vor, wenn der türkische Staatsangehörige diese nach Erwerb der Rechtsstel-

lung vergewaltigt und verletzt hat und die Tat mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe geahndet worden ist?