VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 02.06.2008 - 15 V 20.07 - asyl.net: M13642
https://www.asyl.net/rsdb/M13642
Leitsatz:

Unterhaltsvorschüsse sind bei der Berechnung des Lebensunterhalts gem. § 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen.

 

Schlagwörter: D (A), Ehegattennachzug, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussgesetz
Normen: AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 2 Abs. 3
Auszüge:

Unterhaltsvorschüsse sind bei der Berechnung des Lebensunterhalts gem. § 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Danach waren die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, denn der Kläger hätte nach summarischer Prüfung bei dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich obsiegt. Weder die Beklagte noch die Beigeladene zu 1. haben die Ablehnung des begehrten Visums noch die verweigerte Zustimmung hierzu auf den im Verwaltungsverfahren angedeuteten Vorwurf der Scheinehe gestützt, sondern auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Ehefrau des Klägers, die Beigeladene zu 2., nach §§ 27, 30 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach stellte sich der Bescheid der Beklagten als rechtswidrig dar, denn sowohl zur Zeit des Erlasses als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war der Lebensunterhalt des Klägers und der Beigeladenen zu 2. samt ihrer Bedarfsgemeinschaft gesichert i.S.v. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG.

Die ursprüngliche Berechnung hinsichtlich des Lebensunterhalts durch die Beigeladene zu 1. ist fehlerhaft, als sie die von der Beigeladenen zu 2. bezogenen Unterhaltsvorschüsse von seinerzeit 340,00 Euro nicht berücksichtigte. Diese Vorschüsse sind entgegen der Ansicht der Beigeladenen und der Beklagten als Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen. Es handelt sich bei Unterhaltsvorschüssen nicht um Sozialleistungen im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, denn der Unterhaltsvorschuss wird nicht aufgrund des SGX II bzw. SGB XII, sondern aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), durch welches das zuvor geltende Unterhaltsvorschussgesetz neu gefasst wurde, gewährt. Der Unterhaltsvorschuss stellt dabei kein öffentliches Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG dar, denn die öffentliche Hand tritt mit den Zahlungen lediglich für den eigentlich Unterhaltspflichtigen - hier den Vater der Kinder der Beigeladenen zu 2. - in Vorleistung.