LG Osnabrück

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Zitieren als:
LG Osnabrück, Beschluss vom 09.06.2008 - 9 T 383/08 - asyl.net: M13646
https://www.asyl.net/rsdb/M13646
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Rechtsanwaltsgebühren, Gebührenrecht, Rahmengebühr, billiges Ermessen, Freiheitsentziehung, Beweislast
Normen: RVG § 14 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei der Rahmengebühr der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist - so liegt der Fall hier - die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Damit ist eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr verbindlich, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Dritter ist nämlich auch vorliegend aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Osnabrück - 11 T 202/07 - vom 16.05.2007 die Staatskasse.

Somit ist die Prüfung darauf beschränkt, ob die geltend gemachte vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr sich innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Im Festsetzungsverfahren muss also ausdrücklich festgestellt werden, dass die bestimmte Gebühr unbillig hoch ist, Gerold, RVG, 16. Auflage, § 14, Rn. 19. Die Behauptungs- und Beweislast trifft hierbei den Dritten, Zweifel gehen zu seinen Lasten. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bezirksrevisors, dass eine Freiheitsentziehung von bis zu 3 Monaten von der Bedeutung für den Betroffenen her als unterdurchschnittlich anzusehen, nicht an. Diesbezüglich wird die hohe Bedeutung des Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht ausreichend gewürdigt. Gerade freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Willen eines Menschen sind fast immer dem wirklich verantwortungsbewusst tätigen Anwalt seine ganze Kraft abfordernde Vorgänge. Bei solchen Arbeiten können auch nur kleine Unkonzentrationen oder Momente der Unbedachtheit erhebliche Auswirkung für die Beteiligten haben, vergleiche Hartmann, Kostengesetz, 35. Auflage, VV 6303, Rn. 2. So liegt der Fall auch hier. Insofern ist es nicht erkennbar, dass die Gebühr als grob unbillig einzustufen wäre.

Vorliegend ist von einer Mittelgebühr von 215,00 Euro auszugehen. Wenn nun der Beschwerdeführer eine Gebühr von 258,00 Euro ansetzt, ist dies noch vertretbar.