VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 25.03.2008 - 5 A 23/08 - asyl.net: M13657
https://www.asyl.net/rsdb/M13657
Leitsatz:

Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung mehr.

 

Schlagwörter: Togo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Regimegegner, Oppositionelle, exilpolitische Betätigung, Antragstellung als Asylgrund, illegale Ausreise, Überwachung im Aufnahmeland, politische Entwicklung, Reformen
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung mehr.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen und die seinerzeit getroffenen Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG - nicht mehr vorliegen. Für den nicht als vorverfolgt geltenden Kläger kann im Falle seiner Rückkehr nach Togo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er wegen der Veröffentlichung eines regimekritischen Artikels, der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland und einer möglichen illegalen Ausreise aus dem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen nicht zu gegenwärtigen hat.

Bezüglich der politischen Entwicklung in Togo in den letzten zwei Jahren wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheides verwiesen, sodass insoweit weitere Ausführungen im Urteil entbehrlich sind (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist auszuführen, dass auch der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.01.2008 die Einschätzung der Beklagten bestätigt, dass die Parlamentswahlen am 14.10.2007 friedlich verliefen. Die bisherigen Reformschritte haben die Anerkennung aller unabhängigen Beobachter gefunden. Gezielte Übergriffe staatlicher Organe und regierungsnaher sonstiger Gruppen gegen Oppositionelle wurden seit dem Beginn des "nationalen Dialogs" nicht mehr gemeldet. Oppositionsparteien, Medien, Gruppierungen der Zivilgesellschaft sowie Kirchen können frei agieren. Nach Mitteilung des UNHCR ist der überwiegende Teil der Flüchtlinge über die grüne Grenze wieder nach Togo zurückgekehrt. Zwischen den Regierungen Togos, Benins und Ghanas sind formelle Rückführungsabkommen geschlossen worden. Zu den exilpolitischen Aktivitäten ist im Lagebericht ausgeführt, dass sich Exil-Togoer häufig unter Nennung des Namens und aktuellen Wohnortes, teilweise auch mit Foto, in Leserbriefen und Artikeln, die in lokalen Zeitungen veröffentlicht werden, kritisch über die Regierung äußern. Während 2004 noch 100 derartige Veröffentlichungen festgestellt wurden, war die Zahl solcher Artikel 2005 deutlich niedriger. Die Veröffentlichung solcher Artikel gegen Bezahlung stellt für private Zeitungen eine nicht unerhebliche Einnahmequelle dar. Das togoische Außenministerium setzte im August 2004 das Auswärtige Amt per Verbalnote darüber in Kenntnis, dass diese Veröffentlichungen von den togoischen Behörden zur Kenntnis genommen würden. Sie wurde als Praxis von Personen beschrieben, die "Schwierigkeiten haben, ihren Aufenthaltsstatus im jeweiligen Aufnahmeland zu bewahren bzw. zu erhalten". Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen es aufgrund solcher Veröffentlichungen zu Nachteilen oder Repressionen gegen die den Autoren nahestehenden Personen in Togo gekommen wäre. Nach alledem ist aus der Sicht des Gerichts eine erhebliche positive Bewertung der Neuentwicklung der Lage in Togo gerechtfertigt. Es kann als gesichert gelten, dass politische Aktivitäten von Togoern und togoischen Exilorganisationen in Deutschland zwar von Regierungskreisen in Togo umfassend beobachtet werden. Das stellt aber kein maßgebliches Gefährdungspotential für zurückkehrende Asylbewerber dar. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat seit Februar 2006 keinen einzigen Fall der Verfolgung eines abgeschobenen Exil-Oppositionellen mehr dokumentieren können. Allein der Umstand, dass es noch Defizite bei der Aufarbeitung früheren Unrechts gibt und die Institutionen und Organe des Staates noch schwach sind, rechtfertigt nicht mehr die Befürchtung, dass zurückkehrende Flüchtlinge politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt seien könnten. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Verfahren mit politischem Hintergrund nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.01.2008 nicht mehr anhängig sind.