Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a AufenthG glaubhaft gemacht.
Zunächst ist der Antragsgegner die für die Erteilung der begehrten Duldung örtlich zuständige Ausländerbehörde. Mangels einer besonderen Zuständigkeitsvorschrift im AufenthG gilt § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 3 VwVfG. Danach ist bei Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG). In Anlehnung an § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach hat die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrem Vater ... in D. im Landkreis Göttingen. Sie ist am ... 2008 in Göttingen geboren und lebt seitdem mit ihrem Vater, ihrer Mutter ... und ihrer Schwester ... in der Wohnung ihres Vaters in D. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dort nur vorübergehend verweilen wird. Ihr Vater ist seit dem 30.05.2008 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG. Er kann seinen Aufenthaltsort deshalb frei wählen und beabsichtigt, sich weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in D. aufzuhalten. Für letzteres spricht zum einen, dass er dort - in V. - in einem bis zum 17.07.2008 befristeten Arbeitsverhältnis steht, dessen Verlängerung noch offen ist. Zum anderen bemüht sich die Mutter der Antragstellerin, die sich seit Mitte Februar 2006 aufgrund von vom Landratsamt Freudenstadt erteilten Besuchserlaubnissen in D. aufhält, in dem Verfahren des erkennenden Gerichts 1 A 268/07 um die Erteilung einer zusätzlichen Duldung für einen Zuzug zu ihrem Lebensgefährten ... nach D. Demnach hält sich die Antragstellerin mit ihrer Familie nicht nur zur Zeit tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auf, sondern beabsichtigt auch, dies weiterhin zu tun. Selbst wenn die Mutter der Antragstellerin in nächster Zeit den Zuständigkeitsbereich Antragsgegners verlassen müsste, weil sie weder eine zusätzliche Duldung vom Antragsgegner erhält noch das Landratsamt Freudenstadt ihr weiterhin Besuchserlaubnisse erteilt, wäre dadurch nicht zwangsläufig der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beendet. Die Antragstellerin teilt nicht automatisch den gewöhnlichen Aufenthalt ihrer Mutter, sondern kann genauso gut bei ihrem Vater in D. bleiben. Dafür, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beibehalten will, spricht nicht zuletzt das vorliegende Verfahren.
Die Abschiebung der Antragstellerin ist mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG auch aus rechtlichen Gründen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG unmöglich. Das durch Art. 6 Abs. 1 geschützte Elternrecht gebietet in der Regel, eine von den Beteiligten gewünschte Herstellung der Lebensgemeinschaft enger Familienangehöriger, zu denen auch nichteheliche Kinder zählen, zu ermöglichen. Das Elternrecht, in dessen Schutzbereich auch nichteheliche Väter einbezogen sind, enthält grundsätzlich auch das Recht, mit seinem minderjährigen Kind in einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zusammen zu leben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, veröffentlicht bei Juris), Es umfasst damit mehr als das Recht auf besuchsweise Begegnungen. Die Antragstellerin ist die nichteheliche Tochter von ... Dieser hat mit Vaterschaftsurkunde vom 21.04.2008 seine Vaterschaft für die Antragstellerin anerkannt und die Mutter der Antragstellerin hat dieser Anerkennung zugestimmt. Laut weiterer Urkunde vom 21.04.2008 üben Vater und Mutter der Antragstellerin die elterliche Sorge gemeinsam aus. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin bei ihren Vater lebt, ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem Vater in einer nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft lebt. Ihr kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie könne die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit ihrem Vater auch in ihrer Heimat, im Kosovo, leben, denn ihrem Vater ist seit Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis eine Ausreise dorthin nicht - mehr - zumutbar.