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Zitieren als:
, Bescheid vom 27.05.2008 - 5089740-439 - asyl.net: M13665
https://www.asyl.net/rsdb/M13665
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Christen, Konversion, Apostasie, Missionierung, menschenrechtswidrige Behandlung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

Der Antragsteller ist iranischer Staatsbürger und stellte am 18.04.1990 erstmals einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland, am 09.10.1996 stellte er einen weiteren Asylantrag und am 13.11.2001 einen Folgeantrag. Diese Asylanträge sind rechtskräftig abgelehnt. Am 26.03.2004 stellte er mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.03.2004 einen weiteren Folgeantrag. Zur Begründung wurde im weiteren Verfahren vorgetragen, dass der Antragsteller zum Christentum konvertiert sei und sich missionarisch betätige. Er habe seit Anfang des Jahres 2001 regelmäßig Kontakt zur evangelischen Kirche St. Matthäus gehabt und nehme regelmäßig an deren Hauskreisen teil, bei denen ein intensiver Austausch über die Bibel und den christlichen Glauben erfolge. Im September 2001 ließ er sich im Rahmen eines Taufgottesdienstes vom Pfarrer der Gemeinde taufen. Eine entsprechende Taufbescheinigung liegt dem Bundesamt vor. Laut mehrerer Bestätigungen des Gemeindepfarrers (die letzte datiert vom 01.04.2004) nimmt er seitdem aktiv und kontinuierlich am Gemeindeleben teil. Besonders hervorgehoben wurde dabei seine Mitarbeit im so genannten Alphakurs, einer Abendreihe zu zentralen Fragen des christlichen Glaubens, welche missionarisch ausgerichtet ist und über Referate und Gesprächsgruppen vor allem kirchendistanzierte Menschen zu erreichen sucht. Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren ein festes Mitglied des Mitarbeiterteams, welches diesen Kurs ausrichtet. Er hat sich und seine Geschichte im Gemeindebrief vorgestellt und auch mehrfach bei der Gestaltung von Gottesdiensten mitgewirkt. Der Pfarrer bestätigt ihm des weiteren, dass der Antragsteller regelmäßig Kontakte zu in Augsburg lebenden Iranern habe. Diesen sei er als Konvertit bekannt und praktiziere dort auch öffentlich seinen christlichen Glauben.

1. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage kann dem Asylfolgeantrag durch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Iran nun teilweise entsprochen werden.

Der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen und nachgewiesen, aktives Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde St. Matthäus in Augsburg und für diese auch missionierend tätig zu sein.

Auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Ausländer im Falle einer Rückkehr in den Iran zum gegenwärtigem Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 5 AufenthG ausgesetzt sein würde.