SG Münster

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Zitieren als:
SG Münster, Beschluss vom 11.07.2008 - S 12 AY 19/08 - asyl.net: M13667
https://www.asyl.net/rsdb/M13667
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, unabweisbar gebotene Hilfe, Ernährung, Unterkunft, Aufwandsentschädigung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AsylbLG § 1a
Auszüge:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zum 31. Juli 2008 über die durch Bescheid vom 19.06.2008 bewilligten Leistungen hinaus Leistungen zur Deckung seines Ernährungsbedarfs zu gewähren.

§ 1 a AsylbLG vermittelt einen Anspruch auf die Gewährung der unabweisbar gebotenen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehören solche, die zur Sicherung der Existenz des Betroffenen unerlässlich sind. Dies sind auf jeden Fall die vom Antragsgegner durch Bescheid vom 19.06.2008 bewilligten Leistungen der akuten Krankenhilfe im Bedarfsfall sowie die Leistungen der Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Unabweisbar geboten ist aber auch die Sicherung der Ernährung des Betroffenen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.11.2007, L 20 B 73/07 AY ER). Der Antragsteller verfügt zwar über die Aufwandsentschädigung aus der Ableistung gemeinnütziger Tätigkeit. Diese Aufwandsentschädigung entbindet die Antragsgegnerin indessen nicht, den Ernährungsbedarf des Antragstellers in voller Höhe zu gewährleisten. Denn zum einen reicht die Höhe der Aufwandsentschädigung zur Sicherung der Ernährung des Antragstellers nicht aus. Außerdem dient sie ihrem Zweck nach auch der Entschädigung für einen durch die Ableistung der gemeinnützigen Tätigkeit entstehenden etwaigen Mehrbedarf. Schließlich gehören zu den unabweisbaren Leistungen auch solche zur Deckung nicht aufschiebbarer persönlicher Bedürfnisse (Körperpflege, wichtige Telefonate bzw. Portokosten für etwaige wichtige Korrespondenz u.ä.). Der Antragsteller kann einen Teil seiner Aufwandsentschädigung für die zuletzt genannten Bedürfnisse einsetzen, die Antragsgegnerin hat dann aber den Ernährungsbedarf des Antragstellers zu decken. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zur Zeit einen über den Bedarf an Ernährung und nicht aufschiebbarer persönlicher Bedürfnisse hinausgehender, unaufschiebbaren Bedarf hat, der von den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfasst ist (z.B. Bekleidung), sind nicht erkennbar.