VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007 - 12 K 4367/07.A - asyl.net: M13669
https://www.asyl.net/rsdb/M13669
Leitsatz:
Schlagwörter: Togo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, politische Entwicklung, Menschenrechtslage, Oppositionelle, UFC, CAR, exilpolitische Betätigung
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Auszüge aus dem Volltext:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen vor.

Die Entscheidung des Bundesamtes vom 22. September 2000 beruhte auf dem Urteil des Verwaltungsgericht vom 31. September 2000 und ersichtlich auf einer Einschätzung der damaligen Menschenrechtslage in Togo. Diese hat sich aber bis heute wesentlich geändert. Das Gericht geht ebenso davon aus, dass dem Kläger wegen seiner in der Vergangenheit liegenden oppositionellen Tätigkeiten - das gilt auch für die von ihm verfasste Petition - nunmehr keine politischen Verfolgung zu befürchten hat. Die politische Situation in Togo hat sich - auch hinsichtlich der Behandlung von Oppositionellen - weitgehend gebessert, hierzu hat das Bundesamt umfassende Erläuterungen u.a. unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2006 vorgenommen, denen das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt und denen es auch folgt. Ergänzend wird hinzugefügt, dass sich nach den im Oktober 2007 stattgefundenen Wahlen die politische Situation in Togo insbesondere für oppositionell Tätige weiter verbessert hat. So haben sich zum ersten Mal alle seit 1994 politischen Parteien, einschließlich der Opposition, an den Parlamentswahlen beteiligt. Die beiden Oppositionsparteien UFC und CAR liegen mit zusammen 1.059.725 Stimmen über dem Ergebnis der RPT, die sehr hohe Wahlbeteiligung von 85 % kann als Ausdruck der Entschlossenheit der Bevölkerung angesehen werden, den begonnene demokratischen Prozess weiterzuführen. Die UFC hat 867.507 Stimmen erlangt (vgl. Bericht der Hans Seidel Stiftung, Monatsbericht Oktober 2007).

Da die Oppositionsparteien UFC und CAR sich bei den Parlamentswahlen im Oktober 2007 unproblematisch beteiligten und eine Vielzahl von Abgeordneten stellen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Togoer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland für diese Parteien engagieren, in Togo politische Verfolgung zu befürchten haben. Dies gilt auch für den Kläger, wenn er im vorliegenden Klageverfahren vorträgt, er sei auch weiterhin für die H und die UFC tätig. Insbesondere sind seine im vorliegenden Verfahren vorgetragenen politischen Aktivitäten untergeordneter Qualität.