OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2008 - 13 A 2132/03 - asyl.net: M13691
https://www.asyl.net/rsdb/M13691
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Krankenschwester, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Berufsausbildung, Gleichwertigkeit, Beweislast, Zentrale Akademie für Berufe im Gesundheitswesen, Serben
Normen: KrPflG § 2 Abs. 4
Auszüge:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Erlaubnis bzw. der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin", die seit Anfang 2004 gilt.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KrPflG 1985/93 in der Ursprungsfassung konnte anderen Personen als Deutschen im Sinne des Artikels 116 GG, Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlosen Ausländern die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" erteilt werden, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als primäre Anerkennungsvoraussetzung einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ist grundsätzlich auch in dem seit Januar 2004 geltenden Krankenpflegegesetz enthalten.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" sind bei der Klägerin nicht gegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester vorweisen kann. Die Klägerin, der es obliegt, die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachzuweisen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 2004 - 8 LA 123/04 -, juris), hat aber nicht den Nachweis erbracht, dass ihre in Serbien absolvierte Ausbildung den Ausbildungsanforderungen nach deutschem Recht für die begehrte Berufsbezeichnung entspricht.

Zwar wurde die Klägerin in der Vergangenheit durch den Beklagten nicht ausdrücklich zur Vorlage konkreter Unterlagen aufgefordert. Es ist jedoch selbstverständlich und liegt auf der Hand, dass von dem jeweiligen Antragsteller alle für die Beurteilung eines Begehrens auf Anerkennung einer Ausbildung im Ausland notwendigen eigenen Unterlagen (Zeugnisse, Urkunden, Diplome usw.) beigebracht werden müssen.

Das von der Klägerin zunächst vorgelegte Diplom für den "Beruf: Krankenschwester-Techniker" vom 20. Januar 1989 ist hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ohne Aussagewert, weil darin Angaben zur Ausbildungsdauer und zur Ausbildungsintensität nicht enthalten sind und daher ein formaler und materieller Vergleich mit einer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV - von Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973) absolvierten Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der darin normierten Zeitkontingente für den theoretischen und praktischen Unterricht und für die praktische Ausbildung, nicht möglich ist. Die von der Klägerin erst im Februar 2008 vorgelegten Bescheinigungen und Zeugnisse der Mittelschule wurden - in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 25. Juni 2007 - einer Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn, - ZAB - unterzogen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Einschaltung der ZAB bisher nicht angezeigt erschien und unterblieben ist, weil - wie dem Senat aus anderen vergleichbaren Verfahren bekannt war/ist - die Stellungnahmen der ZAB sich grundsätzlich auf eine nominale und formale Vergleichbarkeit der ausländischen Ausbildung mit einer Ausbildung in Deutschland in der Weise beziehen, ob - vorwiegend im Hochschulbereich - eine Ausbildung vergleichbarer Dauer und vergleichbaren Umfangs nachgewiesen ist, die ZAB aber, wie sie selbst betont, wegen ihrer Tätigkeit als Einrichtung innerhalb der Kultusverwaltung und wegen ihres fehlenden Sachverstands bei gesundheitsrelevanten Fragen keine Aussagen zur materiellen Gleichwertigkeit eines heilberuflichen Ausbildungsstandes tätigen kann/will. Dies galt/gilt auch für dieses Verfahren und ist entsprechend artikuliert worden. Aus der mit Schriftsatz des Beklagten vom 2. November 2007 übersandten Anlage eines Protokolls des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2003 über eine Arbeitsbesprechung am 28. Januar 2003 zum Thema der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Heilberufe" ergibt sich nämlich (zu TOP 3), dass "die ZAB die Dienstleistung zum 31.12.2002 eingestellt habe und deshalb von den unteren Gesundheitsbehörden nicht mehr befragt werden könne". Dass diese Prämisse in Bezug auf etwaige gerichtliche Anfragen nicht gegolten hätte, ist nicht erkennbar. Im Übrigen werden die Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen teilweise nicht als sog. antizipierte Sachverständigengutachten angesehen und wird ihnen keine bindende Wirkung für das Gericht zuerkannt (vgl. Nds. OVG, a.a.O.).

Nach der Stellungnahme der ZAB vom 13. März 2008 ist die Annahme der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei der Klägerin nach ihrer Krankenschwester-Ausbildung in Jugoslawien/Serbien nicht gerechtfertigt.

Die Einschätzung einer fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei einer Krankenschwester-Ausbildung in Serbien rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen sachverständiger Gremien zur Bewertung entsprechender Ausbildungen im Ausland, die u.a. wegen der personellen Besetzung mit Fachleuten mit Erfahrungen auf diesem Gebiet - auch wenn sie nicht als antizipierte Sachverständigen-Gutachten angesehen werden - als Bündelung und Zusammenfassung des in diesem Bereich vorhandenen Sachverstands gewertet werden können und denen der Senat daher mangels eigener Kenntnisse der Ausbildungsgegebenheiten vor Ort einen hohen Aussagewert beimisst (vgl. insoweit auch Hamb. VG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 10 K 4943/04 -, n.r., juris).