Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsanspruch besteht. Die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 4 AsylbLG bestimmt in Abs. 1 Satz 1, dass zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren ist. Der Ast. räumt selbst ein, dass seine psychiatrische Erkrankung keine akute ist. Im Hinblick auf seine psychiatrische Erkrankung kann allenfalls insoweit von einem Akutzustand ausgegangen werden, als diese Krankheit Höhen und Tiefen kennt und der Facharzt N. im Attest vom 19.12.2007 eine "schwere depressive Episode" diagnostiziert hat. Soweit der Arzt insoweit ambulante psychiatrische Behandlung für notwendig erachtet hat, ist der Ag. bereit, diese zu gewähren. Dagegen ist weder aus dem Attest vom 19.12.2007 noch aus dem Befundbericht des Arztes N. vom 20.05.2008 erkennbar, dass darüber hinaus eine psychotherapeutische (Kurzzeit-)Behandlung sofort und umgehend erforderlich ist. Insofern fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Auf die ausdrückliche Frage des Gerichts hat der Facharzt im Befundbericht vom 20.05.2008 nicht bestätigt, dass auch bei Inanspruchnahme der vom Ag. bewilligten Leistungen aufgrund des Gesundheitszustandes des Ast. unmittelbar ein eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten droht. Er hat lediglich dargelegt, dass er eine Kurzzeitpsychotherapie für dringend erforderlich hält, "um eine schnelle Stabilität seines psychischen Zustandes herzustellen". Dies genügt nicht, um den Ag. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast. eine Kurzzeitpsychotherapie zu gewähren. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht auch aus folgender Erwägung: Sollte der Ast., obwohl dem Befundbericht des behandelnden Arztes N. hierzu keine Ausführungen zu entnehmen sind, akut suizidgefährdet sein, so bietet das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) Hilfen an, die der Ast. in Anspruch nehmen könnte. Die dort genannten Maßnahmen reichen von der Aufforderung der unteren Gesundheitsbehörde, in der Sprechstunde des sozialpsychiatrischen Dienstes zu erscheinen, über Hausbesuche bei den Betroffenen bis hin zur Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Aus § 9 Abs. 5 PsychKG ergibt sich, dass derartige Maßnahmen auch in Eilfällen in Betracht kommen.