VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - 13 S 994/08 - asyl.net: M13703
https://www.asyl.net/rsdb/M13703
Leitsatz:

Das Begehren nach Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG erhöht nur dann entsprechend Nr. 8.4 des Streitwertkatalogs den Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn es im konkreten Fall als weiterer Streitgegenstand eine eigenständig zu prüfende Problematik aufweist.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Streitwert, Ausweisersatz
Normen: GKG § 52 Abs. 1; AufenthG § 48 Abs. 2; AufenthV § 55; GKG § 52 Abs. 2
Auszüge:

Das Begehren nach Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG erhöht nur dann entsprechend Nr. 8.4 des Streitwertkatalogs den Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn es im konkreten Fall als weiterer Streitgegenstand eine eigenständig zu prüfende Problematik aufweist.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und teilweise auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht nur auf 7.500,- EUR festgesetzt; der Streitwert war auf 15.000,- EUR (3 x 5.000,- EUR) zu erhöhen.

Es entspricht der ständigen Praxis der Ausländerrechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert in Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Anwendung des den § 52 Abs. 1 GKG insoweit konkretisierenden Streitwertskatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) in Höhe des Auffangwerts von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen (8.1). Dies ergibt hier einen Gesamtstreitwert von 15.000,- EUR. Für die Ausstellung eines "Passes/Passersatzes" sieht der Streitwertkatalog zwar ebenfalls einen (eigenen) Streitwert in Höhe des Auffangwertes vor (8.4). Dies betrifft allerdings lediglich Passverfügungen nach § 48 Abs. 1 AufenthG und bei Ersatzpapieren nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut Identifikationspapiere nach § 3 AufenthV ("Passersatz"), während hier jeweils (nur) das Begehren nach einem Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 55 AufenthV Verfahrensgegenstand war. Der Antrag auf Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG hat jedoch im vorliegenden Fall gegenüber dem Aufenthaltserlaubnisbegehren anders als die "eigentlichen" Passersatzfälle kein eigenständiges Gewicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15.1.2008 - 13 S 3101/07 -; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 24.1.2000 - 1 B 81/99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108), sondern liegt eher in der Nähe einer bloßen Nachweisurkunde im Sinn des § 52 VwVfG. Insoweit liegt es hier anders als in der vom 11. Senat (Beschluss vom 20.6.2008 - 11 S 1417/08 -) entschiedenen Fallgestaltung, bei der das Ausweisersatzbegehren nach § 48 Abs. 2 AufenthG inhaltlich/sachlich eine eigenständige Problematik aufwies. Auch aus der Rechtsprechung des Senats zu Reiseausweisen für Ausländer nach § 5 AufenthV (vgl. Beschluss vom 1.9.2006 - 13 S 1612/06 -) ergibt sich für die hier vorliegende Konstellation keine Verdopplung des Streitwerts; diese Rechtsprechung ist auf die rechtlich anders gelagerten Ausweisersatzkonstellationen nicht pauschal übertragbar.