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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 L 446/08 - asyl.net: M13713
https://www.asyl.net/rsdb/M13713
Leitsatz:

Im Einzelfall keine vorläufige Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland, da der Betroffene sich bereits längere Zeit dort aufgehalten hat und über Kontakte verfügt.

Schlagwörter: Verordnung Dublin II, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, vorbeugender Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, Griechenland (A), Abschiebungsanordnung, Drittstaatenregelung, Genfer Flüchtlingskonvention, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Verfahrensrichtlinie, Aufnahmebedingungen, Verfahrensrecht, Flüchtlingslager, Unterbringung, Inhaftierung, Minderjährige
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AsylVfG § 27a; AsylVfG § 34a Abs. 1; AsylVfG § 34a Abs. 2; GG Art. 16a Abs. 2; AsylVfG § 26a; GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

Im Einzelfall keine vorläufige Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland, da der Betroffene sich bereits längere Zeit dort aufgehalten hat und über Kontakte verfügt.

(Leitsatz der Redaktion)

Der von dem Antragsteller in der Form der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet dessen, dass in dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Rückübernahmeverfahren noch keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG ergangen ist. Nach fernmündlicher Mitteilung der bei der Antragsgegnerin für die Bearbeitung zuständigen Außenstelle Dortmund vom 17.07.2008 ist das Übernahmeersuchen von Griechenland zwar noch nicht beantwortet worden, die Antragsgegnerin wolle aber von dem Übernahmeverfahren nicht absehen. Von daher ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, mit einer Antragstellung zuzuwarten, bis eine Abschiebungsanordnung ergangen ist, da ansonsten bei der dann unmittelbar stattfindenden Abschiebung die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG ggf. unzumutbar erschwert wäre.

Einer gerichtlichen Eilentscheidung in dem von dem Antragsteller begehrten Sinne steht aber die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen, wonach die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.

In verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung kommt ausnahmsweise die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO dann in Betracht, wenn der Ausländer Einwendungen zu einer individuellen Gefährdung im Drittstaat geltend macht, wobei an die Darlegung solcher Sonderfälle strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu im Rahmen der Prüfung der Verfassungsgemäßheit der Drittstaatenregelung, BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93, NVwZ 1996, 700 und - bezogen auf eine Abschiebungsanordnung nach Griechenland - Beschluss der Kammer vom 19.03.2007 - 2 L 458/07 -).

Da es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt, ist schon aufgrund des diesen Vorschriften zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Dublin II-Verordnung auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist. Zwar mag ein zur Unanwendbarkeit des § 34 a Abs. 2 AsylVfG führender Ausnahmefall auch dann vorliegen, wenn ein europäischer Drittstaat in feststellbarer Weise insbesondere weder die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 einhält noch den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 Rechnung trägt (vgl. so VG Gießen, Beschluss vom 25.04.2008 - 2 L 201/08.GI.A -, den Beteiligten bekannt).

Dass ihm in den genannten EU-Richtlinien im Einzelnen verbürgte Verfahrensrechte bei Rücküberstellung nach Griechenland in zudem irreversibler Weise (vgl. dazu VG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2008 - 7 G 391/07 - NVwZ-RR 2008, 354) vorenthalten würden, hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht; der von ihm unterbreitete Sachverhalt unterscheidet sich insbesondere von demjenigen, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25.04.2008 a.a.O. zugrunde lag (vgl. dem VG Gießen folgend auch VG Schleswig vom 16.06.2008 - 6 B 18/08 - und VG Karlsruhe vom 23.06.2008 - A 3 K 1412/08 - den Beteiligten ebenfalls bekannt -).

Den vorbezeichneten, stattgebenden gerichtlichen Entscheidungen liegt jeweils die Erwägung zugrunde, dass auch bei einer Überstellung im Dublin-Verfahren von der Bundesrepublik Deutschland aus nach Griechenland den Asylsuchenden Rechtsverletzungen drohen, und zwar hinsichtlich der Aufnahme bzw. Registrierung des Asylantrags, der Erteilung von Informationen zum Verfahren, der Hinzuziehung eines Dolmetschers bzw. Rechtsbeistandes, der Unterbringung der medizinischen und sozialen Versorgung.

Konkret sind die den "Dublin-Rückkehrern" drohenden Schwierigkeiten in dem UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin II-Verordnung", Asylinfos/2008 beschrieben. Dort heißt es u.a., dass Dublin-Rückkehrer schon bei Ankunft am Flughafen in Athen Gefahr liefen, inhaftiert zu werden, weil es an Personal im Asylbereich fehle, mit dem die sofortige Identifizierung und Registrierung und die rasche Bearbeitung der Asylanträge sichergestellt werden könnte. Bemängelt wird auch, dass Asylsuchende nicht in einer ihnen verständlichen Sprache über den Gang des Verfahrens informiert würden und so ggf. nicht wüssten, an welche Stelle sie sich zum Betreiben des Verfahrens zu wenden hätten. In dem von dem Antragsteller als Anlage 5 seiner Antragsschrift zu den Akten gereichten Bericht des Europareferenten von Pro Asyl vom 08.02.2008 - Bl. 83 ff. der Akte - wird insoweit der Fall eines am 23.01.2008 nach Griechenland rücküberstellten iranischen Asylsuchenden geschildert, der nach seiner Rücküberstellung zunächst mehrere Tag am Flughafen Athen inhaftiert gewesen sein soll, sodann mangels der erforderlichen Informationen nur mit Hilfe Dritter Zugang zu dem Gebäude erhalten habe, in dem sich die zuständige Asylbehörde befinde.

Was die Situation von Asylsuchenden in Griechenland - auch von Personen, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Dublin II-Verordnung rücküberstellt werden - angeht, ist auch die Antragsgegnerin der Auffassung, dass es in Griechenland gegenwärtig und auch noch in Zukunft in Einzelfällen Probleme in Asylverfahren - etwa im Hinblick auf die Bereitstellung ausreichender Kapazitäten, z.B. bei der Unterbringung oder bei der Verfahrensdauer - geben kann, die gegenüber den betroffenen Asylsuchenden zu persönlichen Härten und erheblichen Schwierigkeiten führen können. Dies sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Die Antragsgegnerin will dem dadurch Rechnung tragen, dass im Zweifel bei besonders schutzwürdigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen werde. Dies gelte für Flüchtlinge hohen Alters, für minderjährige Flüchtlinge sowie für Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfsbedürftigkeit vorliege.

Es kann dahinstehen, ob mit den von der Antragsgegnerin gebildeten Fallgruppen der schutzbedürftige Personenkreis ausreichend bestimmt ist; der Antragsteller bedarf jedenfalls bei fallbezogener Betrachtung keines Eilrechtsschutzes gegenüber einer Rücküberstellung nach Griechenland.

Ein aus Sicht der Kammer letztlich durchschlagender Unterschied zu den genannten Fällen liegt hier nämlich darin, dass der Antragsteller, nachdem ihm der von ihm nicht zu widerlegende Umstand der Aufnahme von Fingerabdrücken in Griechenland im Januar 2005 vorgehalten wurde, jetzt geltend macht, sich von Oktober 2004 bis etwa März 2008 und damit ca. 3 1/2 Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten zu haben. In dieser Zeit ist es dem Antragsteller ungeachtet seines angeblich durchgehend illegalen Aufenthaltes gelungen, durch Arbeitsleistungen nicht nur seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern zudem noch einen Betrag von 3.000 Euro "anzusparen", den er nach eigenem Vortrag dem Schlepper für die Verbringung nach Deutschland zu zahlen hatte. Ausweislich seiner zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung hat er in Athen bei "verschiedenen" christlichen Irakern und manchmal auch bei Griechen gelebt. Betrachtet man den langen Zeitraum, den der Antragsteller in Griechenland verbracht haben will, so lässt sich diese Einlassung nur so verstehen, dass der Antragsteller in Griechenland über verschiedene "Anlaufstellen", das heißt einen Kreis von Landsleuten und Einheimischen, verfügt haben muss, der ihm nicht nur ermöglichte, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sondern ihn zudem in die Lage versetzte, einen beträchtlichen Geldbetrag in einer Summe aufbringen zu können.

Dass dieser Personenkreis von christlichen Irakern bzw. Griechen nicht in der Lage bzw. bereit wäre, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller bei Rücküberstellung beginnend am Flughafen Athen einen den EU-Richtlinien entsprechenden Zugang zu einem Asylverfahren erhält, vermag die Kammer mit der für die Annahme eines Sonderfalls gebotenen Überzeugung nicht zu erkennen. Mit der "Intervention Dritter" ist es ausweislich des in dem Beschluss des VG Gießen anschaulich beschriebenen Falls der Rücküberstellung eines iranischen Asylsuchenden ersichtlich möglich, aufgrund von Sprachproblemen und Kapazitätsengpässen bestehende faktische Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren zu überwinden. Zwar mag es aufgrund der von der Antragsgegnerin eingeräumten, wohl auch derzeit noch bestehenden Schwierigkeiten Griechenlands bei der Bereitstellung ausreichender (personeller und sächlicher) Kapazitäten auch in dem Asylverfahren des Antragstellers zu Verzögerungen in der Sachbearbeitung bzw, auch sonstigen Erschwernissen kommen. Irreversible Nachteile - etwa in dem Sinne, dass das Asylbegehren des Antragstellers ohne inhaltliche Prüfung und ohne dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, einen Rechtsbehelf einzulegen, abgelehnt wird - drohen dem über Kontakte in Griechenland verfügenden Antragsteller bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabs allerdings nicht.

Angesichts der bestehenden Kontakte des Klägers zu Personen in Athen dürfte es zudem möglich sein, dass ihm in seinem Asylverfahren ein Anwalt zur Seite gestellt wird, dafür spricht jedenfalls, dass bereits 2005 bei seiner damaligen Festnahme zugunsten des Antragstellers ein Rechtsanwalt "eingeschaltet" wurde, nachdem der Antragsteller bei einer Personenkontrolle aufgefallen und inhaftiert worden war.