Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten vom 5.5.2006 muss aufgehoben werden. Sie ist rechtswidrig, da sie erst acht Jahre und elf Monate nach der am 9.6.1997 erfolgten Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an den Kläger und daher nicht mehr "zeitnah" erfolgt ist.
In seinem Urteil vom 24.5.2006 (a.a.O. [- 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24]) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 48 (S)VwVfG die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Erwartung des Eingebürgerten in den Bestand dieses statusbegründenden Aktes nur zulässt, wenn die Rücknahme "zeitnah" erfolgt. Dieser zeitliche Aspekt bezieht sich auf die von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichene Zeitspanne. Dagegen ist der Zeitpunkt, zu dem die Behörde von den rücknahmebegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, insoweit ohne Belang. Im Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, es sei dem Gesetzgeber vorbehalten, die Rechtsfolgen eines Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren für den Bestand der Staatsangehörigkeit näher zu regeln.
In Konkretisierung dieser bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.2.2008 (a.a.O. [- 5 C 4.07 -, NVwZ 2008, 685]) entschieden, bei einem Zeitraum von achteinhalb Jahren zwischen Einbürgerung und Rücknahme könne nicht mehr von einer zeitnahen Rücknahme gesprochen werden, und hat in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, dass es in erster Linie die Aufgabe des Gesetzgebers sei, in dem durch Art. 16 Abs. 1 GG gesetzten Rahmen durch eine differenzierende Regelung sowohl den Anforderungen an rechtsstaatliche Bestimmtheit als auch der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Anliegen Rechnung zu tragen, dass "eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen darf".
Der Senat schließt sich der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Zuzustimmen ist dem Beklagten zwar sicherlich darin, dass es auch gute Gründe gegeben hätte, das Merkmal "zeitnah" anders – etwa in Anlehnung an § 3 Abs. 2 StAG im Sinne einer zwölfjährigen Frist – zu konkretisieren. Der Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts, jedenfalls achteinhalb Jahre zwischen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und Rücknahme sei zu lange, wird denn auch nicht konkret aus dem Gesetz abgeleitet. Im Weiteren ist die Bewertung nachvollziehbar, der Kläger habe den Bestand seiner Einbürgerung "nicht verdient". Indes muss auch klar gesehen werden, dass sich der Bundesgesetzgeber bisher außerstande gesehen hat, die einschlägige Problematik selbst zu regeln und daher das Bundesverwaltungsgericht nach der Weichenstellung durch das Bundesverfassungsgericht gehalten war, gleichsam als "Ersatzgesetzgeber" eine äußerste Frist zu bestimmen, bei der auf der Grundlage der derzeit geltenden Bestimmungen eine Rücknahme ausgeschlossen ist.