VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2008 - 19 CS 08.1726 - asyl.net: M13743
https://www.asyl.net/rsdb/M13743
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, zwingende Ausweisung, Gesamtstrafe, Wiederholungsgefahr, Aufenthaltsdauer, Integration
Normen: AufenthG § 53 Nr. 1
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Prüfung der für die Begründetheit der Beschwerde streitenden Gründe ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ergibt sich nicht, dass entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 1. Februar 2008 anzuordnen wäre.

1. Die Behörde und das Verwaltungsgericht haben ihren Entscheidungen zu Recht den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG zu Grunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, dass bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten durch das Amtsgericht Nürnberg am 6. September 2007 eine vorherige Verurteilung einbezogen worden ist. Bereits ihrem Wortlaut ist zu entnehmen, dass die erforderliche rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer oder wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten erfolgt sein kann (zur Relevanz von Gesamtstrafen vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 26 zu § 53 AufenthG).

2. Das Verwaltungsgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass der nunmehr neunzehnjährige Antragsteller im Alter von drei Jahren in das Bundesgebiet eingereist und hiervon geprägt ist (vgl. u.a. Bl. 11 des Beschlusses). Bei diesem von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand handelt es sich jedoch nicht um den allein entscheidenden Gesichtspunkt. Vielmehr kommt es auf die Abwägung der privaten und familiären Belange des Klägers mit den öffentlichen Belangen und den Belangen der von seinem Verhalten Betroffenen an. Mit dieser Abwägung, die der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Februar 2008 vorgenommen hat, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Abwägung ist auch nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller hat eine Vielzahl von Straftaten begangen, wegen derer er bislang zwei Jahre und acht Monate Haft verbüßt hat. Ein weiteres Haftjahr steht noch zur Verbüßung an. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um Raub mit gefährlicher Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere räuberische Erpressung und zahlreiche andere Körperverletzungsdelikte, Einbrüche, Diebstähle und Sachbeschädigungen. Das Strafurteil vom 6. September 2007 stellt fest, dass sich die bereits vorher festgestellten schädlichen Neigungen des Antragstellers verfestigt haben. Der Antragsteller gibt zwar an, seine Straftaten seien auf seine Alkoholproblematik zurückzuführen, und er sei zu einer Entwöhnungstherapie bereit. Jedoch spricht auch für das Gelingen einer solchen Therapie wenig. Eine im Januar 2007 begonnene Alkoholentwöhnungstherapie hat der Antragsteller bereits nach drei Tagen abgebrochen.