VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 24.06.2008 - 19 CE 08.1038 - asyl.net: M13747
https://www.asyl.net/rsdb/M13747
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Verlängerungsantrag, verspäteter Antrag, Fortgeltungsfiktion, Arbeitssuche, Jahresfrist, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 16 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 4
Auszüge:

Die in der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat den begehrten einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO sowohl im Hinblick auf einen fehlenden Anordnungsanspruch, weil ein Ermessen für eine nach § 16 Abs. 4 AufenthG von der Antragstellerin (Astin.) beantragte Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss ihres Studiums nicht auf Null reduziert ist, als auch deshalb, weil aufgrund des am 30. Juni 2007 eingetretenen Erlöschens ihrer zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Jahresfrist des § 16 Abs. 4 AufenthG die Hauptsache vorweggenommen würde, abgelehnt. Diesen Ausführungen ist die Astin. im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, mit ihnen hat sie sich nicht auseinandergesetzt i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Das innerhalb der Monatsfrist nach am 7. April 2008 erfolgter Zustellung des Beschlusses vom 1. April 2008 allein maßgebliche Beschwerdevorbringen befasst sich ausschließlich mit der Frage, inwieweit die Beantragung eines anderen bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf des bisherigen Titels geeignet sein dürfte, die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG herbeizuführen. Die hierzu angeführte Argumentation, wonach auch bei verspäteter Antragstellung rückwirkend die Fortgeltungsfiktion eintrete, kann zwar auch dann eintreten, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Titels und damit verspätet gestellt wird (OVG NW, B.v. 23.3.2006, InfAuslR 2006, 448). Voraussetzung ist dabei aber, dass zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag ein innerer Zusammenhang gewahrt ist, was nur dann der Fall ist, wenn die Verspätung nur geringfügig ist und kein Fall des Missbrauchs vorliegt (vgl. OVG NW, B.v. 23.3.2006 a.a.O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben.