VGH Bayern

Merkliste
Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 20.06.2008 - 19 ZB 08.10 - asyl.net: M13750
https://www.asyl.net/rsdb/M13750
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, Divergenz, Entscheidungserheblichkeit, Ausweisung, Beurteilungszeitpunkt, Entscheidungszeitpunkt, Eheschließung, Deutschverheiratung, besonderer Ausweisungsschutz, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Wiederholungsgefahr, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben, Europäische Menschenrechtskonvention
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 53; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; GG Art. 6; EMRK Art. 8
Auszüge:

Der vom Kläger (Kl.) geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt – jedenfalls im Ergebnis – nicht vor.

Zwar entspricht der Antrag des Kl. diesen Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 12. November 2007 den Rechtssatz aufgestellt, dass die am 7. November 2007 erfolgte Eheschließung des Kl. mit einer deutschen Staatsangehörigen nichts an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Kl. ändere, weil bei der Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (20.6.2007) abzustellen und nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen seien. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 15. November 2007 (1 C 45.06 – AuAS 2008, 40 = InfAuslR 2008, 156 = DÖV 2008, 334) im Hinblick auf das Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum AufenthG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt, dass nunmehr "in allen Ausweisungsverfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsachengerichte abzustellen ist. Dies gilt ab Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im August 2007". Diesen Rechtssatz hat der Kl. dem vom Verwaltungsgericht aufgestellten auch gegenübergestellt. Damit weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Unerheblich ist hierbei, dass das Verwaltungsgericht diese Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung (12.11.2007) nicht kennen konnte, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erst am 15. November 2007 erging (vgl. zur Abweichungsrüge im Revisionsrecht: BVerwG, Buchholz 310, § 132 RdNr. 299; BVerwG, DVBl 1965, 841).

Entgegen der Auffassung des Kl. beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf dieser Abweichung, da das Urteil sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 14 zu § 132 und RdNr. 22 zu § 133 VwGO m.w.N.). Die von der Beklagten (Bekl.) im Bescheid vom 20. Juni 2007 verfügte Ausweisung und Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweisen sich nämlich auch unter Berücksichtigung der Eheschließung des Kl. als rechtmäßig.