Die Feststellung, dass die Ablehnung der Betretenserlaubnis für den Termin beim Verwaltungsgericht Ansbach vom 13. Mai 2008 rechtswidrig war, kann in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO nicht begehrt werden. Es handelt sich dabei nämlich um einen Antrag, der in dieser Formulierung nur in einem Hauptsacheverfahren gestellt werden kann.
Der im Beschwerdeverfahren – wegen der Terminsaufhebung durch das Verwaltungsgericht – geändert gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für den nach der Terminsaufhebung neu anzuberaumenden Verhandlungstermin eine Betretenserlaubnis zu erteilen, kann als sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO analog angesehen werden, weil sich die Situation voraussichtlich in gleicher Weise bei einer künftigen Terminierung darstellen würde. Dass das Verwaltungsgericht einen neuen Verhandlungstermin erst nach der Entscheidung in diesem Eilverfahren bestimmen will, nimmt dem Begehren nicht von vornherein die Eilbedürftigkeit.
Die beantragte Betretenserlaubnis – ursprünglich für den Termin am 13. Mai 2008 – kann nur im Eilverfahren erlangt werden, weil die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens wegen des geltend gemachten Betretensrechts (bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss) nicht mit einer effektiven Rechtsschutzgarantie vereinbar ist. Ein solcher Zwischenstreit würde den Abschluss des Asylverfahrens nämlich entweder auf unabsehbare Zeit verzögern oder die mündliche Verhandlung würde ohne den Antragsteller durchgeführt, bevor eine unanfechtbare Entscheidung über das Recht, der mündlichen Verhandlung persönlich beizuwohnen, vorliegt.
Bei dieser Fallgestaltung liegen die besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung vor; ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde bleibt aber erfolglos, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde.
Eine Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem ausgewiesenen Ausländer vor Ablauf der etwa festgesetzten Sperrfrist ausnahmsweise dann erteilt werden kann, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
Ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG, in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend sein und angehört zu werden, besteht im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers grundsätzlich nicht (BVerwG Buchholz 310 § 108 Nr. 228; Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 16 zu § 108).
Als ein zwingender Grund im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird eine unbedingt erforderliche Anwesenheit bei einem Gerichts- oder Behördentermin anerkannt (BayVGH vom 26.1.2000 InfAuslR 2000, 191; OVG Berlin vom 9.1.2001 InfAuslR 2001, 169; zustimmend Wenger in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 11 zu § 11). In Asylverfahren können zwingende Gründe in diesem Sinne auch dann vorliegen, wenn das persönliche Erscheinen vom Gericht nicht angeordnet wurde, sofern es in einem solchen Verfahren um existenzielle Fragen für den Ausländer geht (dazu näher BayVGH a.a.O. unter 3.1). Allerdings wird dazu im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen das Vorbringen des Antragsteller im Asylverfahren darauf zu prüfen, ob seine persönliche Anwesenheit im Asylrechtsstreitverfahren im dargelegten Sinne zwingend erforderlich ist.
Selbst wenn zwingende Gründe im Sinne des Gesetzes vorliegen würden, könnte das dem Eilantrag noch nicht zum Erfolg verhelfen; denn damit wäre erst der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt. Das Gesetz räumt der Ausländerbehörde als Rechtsfolge ein Ermessen ein. Es genügt also nicht, im Eilverfahren zwingende Gründe für ein Betretungsbegehren glaubhaft zu machen. Das Beschwerdevorbringen muss auch darlegen und glaubhaft machen, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Dazu enthält das Beschwerdevorbringen jedoch keine Ausführungen.