Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG geben, namentlich zu der Frage, ob wie das Berufungsgericht angenommen hat für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Anknüpfung an die Regelung des § 28 Abs. 1 AsylVfG eine Ausnahme von § 28 Abs. 2 AsylVfG besteht, wenn sich der Ausländer aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.