Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Hinsichtlich der Klägerin zu 2) ist dazu im vorliegenden Verfahren nur § 60 Abs. 7 AufenthG zu erörtern, da für sie das Vorliegen einer Erkrankung und damit vorgetragen wurde, dass für sie im Falle einer Rückkehr nach Bosnien eine erhebliche konkrete Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Insoweit fehlt es aber sowohl an hinreichend konkreten Ausführungen als auch an einer Glaubhaftmachung.
Die Behandlung von depressiven Störungen kann in Bosnien und Herzegowina aber durchgeführt werden (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo an das Bundesamt vom 07.08.2007) und ist grundsätzlich (wenn auch nicht ohne Schwierigkeiten) auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma erreichbar. Von staatlichen Behörden und internationalen Organisationen wurden im Übrigen bereits 2006 Maßnahmen zur Verbesserung der Lage in Bosnien und Herzegowina ergriffen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 07.08.2006).