VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 27.05.2008 - AN 14 S 08.30150 - asyl.net: M13787
https://www.asyl.net/rsdb/M13787
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Verfahrensrecht, Folgeantrag, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Antragsfrist, Wochenfrist, Zustellung, Ablehnungsbescheid, Nachsendeauftrag, Sunniten, Gruppenverfolgung, Zentralirak, Bagdad, Nordirak, Südirak, Änderung der Sachlage
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 36 Abs. 3; VwZG § 4 Abs. 1; VwZG § 4 Abs. 2; AsylVfG § 36 Abs. 4; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag, gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bundesamtsbescheid verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig.

Der Antragsteller hat nicht die einwöchige Antragsfrist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG versäumt. Laut Aktenvermerk in der Bundesamtsakte des Asylfolgeverfahrens (Bl. 70) wurde zwar der Bescheid als Einschreiben am 1. April 2008 zur Post gegeben (§ 4 Abs. 2 VwZG), so dass dieser grundsätzlich mit dem dritten Tag nach der Aufgabe als zugestellt gilt, demnach am 4. April 2008. Der Antragstellerbevollmächtigte hat jedoch glaubhaft gemacht, dass ihm der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 18. April 2008 zugegangen ist (§ 4 Abs. 1 VwZG). Bereits dem Klage- und Antragsschriftsatz vom 18. April 2008 war der Bundesamtsbescheid in Kopie beigefügt mit dem Eingangsstempel "eingegangen 18. April 2008". In der dem Schriftsatz vom 13. Mai 2008 beigefügten eidesstattlichen Versicherung hat er zudem überzeugend dargetan, dass die Verzögerung an dem Wechsel seiner Kanzleiadresse und dem in diesem Zusammenhang bei der Post gestellten Nachsendeantrag gelegen hat. Demnach ist der Bundesamtsbescheid dem Antragstellerbevollmächtigten erst am 18. April 2008 zugegangen und wurde demnach mit Eingang der Klage- und Antragsschrift bei Gericht am 23. April 2008 die einwöchige Frist im Sinne des § 36 Abs. 3 AsylVfG nicht versäumt (§§ 56, 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Derartige Zweifel sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller hat unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung eine neue Sachlage im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht. Den geänderten Verhältnissen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2007 – 23 B 07.30496 – Rechnung getragen und festgestellt, dass Angehörige der sunnitischen Religion bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch nichtstaatliche Akteure schwere Eingriffe wie Ermordung, Verstümmelung oder andere schwere asylrelevante Rechtsverletzungen (Gruppenverfolgung) drohen. Das zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf aus dem Zentralirak stammende Flüchtlinge sunnitischen Glaubens und geht von einer asylrelevanten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aus. Der Antragsteller behauptet jedenfalls, sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu sein und auch im Nordirak über keinerlei familiäre Bindungen zu verfügen. Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nicht nur in Bagdad und im Zentralirak, sondern auch im Nord- und Südirak Anschläge mit zum Teil verheerenden Folgen geschehen. Wenn diese Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch noch nicht rechtskräftig ist, so bestehen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Antragsgegnerin, im vorliegenden Verfahren kein Folgeverfahren durchzuführen. Ob vorliegend die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durch die Antragsgegnerin zu recht verneint worden sind, ist demnach in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen, so dass jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller ohne erhebliche Gefahr für Leib und Leben in den Irak abgeschoben werden kann.