Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochten Urteils und Freisprechung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen.
1. Die vom Landgericht getroffen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht.
Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer sich entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 AuslG ohne Pass und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält.
Zwar unterliegt der Angeklagte der Ausweispflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG, weil ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 AuslG offensichtlich nicht gegeben ist. Das begründet die Strafbarkeit jedoch noch nicht.
§ 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt vielmehr weiter voraus, dass sich der passlose Ausländer auch nicht mit einem Ausweisersatz ausweisen kann (§ 39 Abs. 1 AuslG) und auch keinen Anspruch auf die Erteilung eines Ausweisersatzes hat. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht erfüllt.
Es kann dahinstehen, ob die dem Angeklagten erteilten Duldungen nicht trotz der Streichung des Klammerzusatzes "Ausweisersatz" qualifizierte Duldungen im Sinne des § 39 Abs. 1 AuslG darstellen und damit Ausweisersatz sind, weil es an einer rechtlichen Grundlage für die Streichung des Klammerzusatzes fehlen könnte (vgl. zur ähnl. Problematik bei den sog. "Blattduldungen": LG Freiburg StV 2005, 28 f.). Jedenfalls hat der Angeklagte einen Anspruch auf Erteilung einer qualifizierten Duldung gemäß § 39 Abs. 1 AuslG. Denn der Angeklagte kann einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen. Das hat das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung verkannt.
Ein Ausländer kann einen Pass dann nicht in zumutbarer Weise erlangen, wenn ihm von seinen Heimatbehörden ein Pass verweigert wird oder wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten kann (BayObLG NStZ-RR 2005, 21 ff.). Dabei dürfen die Anforderungen zur Erlangung eines Passes nicht zu hoch angesetzt werden, denn das Zumutbarkeitskriterium soll lediglich der Nachlässigkeit oder Bequemlichkeit des Ausländers Einhalt gebieten. Unter Beachtung dieses Maßstabs konnte der Angeklagte im Anklagezeitraum in zumutbarer Weise einen ... Pass nicht erlangen.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt grundsätzlich von einem aus der Staatsbürgerschaft seines Heimatlandes entlassenen Ausländer verlangt werden kann, sich um die Wiedererlangung dieser Staatsbürgerschaft zu bemühen. Über die ausweisrechtlichen Pflichten, wie sie in § 40 AuslG, § 25 DVOAuslG niedergelegt sind, gehen solche Anstrengungen jedenfalls weit hinaus. Dem Verlangen des Heimatlandes, Wehrdienst abzuleisten, muss der Ausländer jedoch unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls nicht nachkommen. Denn die Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Beschaffung von Ausweispapieren sind ersichtlich nach dem Ausländerrecht auf eher formale Mitwirkungsakte (Beschaffung von Urkunden, Angabe von Personendaten, Abgabe von Anträgen u. ähnl.) beschränkt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Passerteilung stehen. Das Ausländer(straf)recht dient indes nicht dazu, die Durchsetzung anderer hoheitlicher Interessen fremder Staaten zu ermöglichen. Macht der Heimatstaat die Passerteilung von solchen sachfremden Gesichtspunkten abhängig, ist dem Ausländer die Erlangung eines Passes nicht zumutbar. Er hat deshalb einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 39 Abs. 1 AuslG mit der Folge, dass die Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entfällt. Das hat das Landgericht vorliegend verkannt.