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Zitieren als:
, Bescheid vom 07.12.2007 - 5289219-233 - asyl.net: M13811
https://www.asyl.net/rsdb/M13811
Leitsatz:
Schlagwörter: Simbabwe, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Kompartmentsyndrom, Erysipel, Depression, schizophrene Psychose, psychische Erkrankung, Suizidgefahr, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Republik Simbabwe vorliegen.

Im Krankenhausbericht des Klinikums Herford vom 17.10.2007 werden dem Antragsteller folgende Erkrankungen attestiert:

- Altes Kompartmentsyndrom

- Zerebraler Krampfanfall

- Erysipel rechter Unterschenkel

- Depression

- Hinweis auf schizophrene Psychose.

Hierzu ist Folgendes festzustellen:

Als Kompartmentsyndrom wird der Zustand definiert, in welchem bei geschlossenem Haut- und Weichteilmantel ein erhöhter Gewebedruck zur Verminderung der Gewebedurchblutung führt, woraus neuromuskuläre Störungen oder Gewebe- und Organschädigungen resultieren.

Das Erysipel ist eine bakterielle Infektion der oberen Hautschichten und Lymphwege und zeigt sich als scharf begrenzte Rötung. Das Erysipel geht von kleinen Hautverletzungen aus und tritt meist im Gesicht, an Armen oder Beinen auf.

Unter einem Peronäusschaden versteht man eine orthopädische Schädigung des Beines.

Unter einer Psychose versteht man eine psychische Störung mit strukturellem Wandel des Erlebens. Die Schizophrenie ist eine Form der körperlich nicht begründbaren Psychose, die durch einen Nebeneinander von gesunden und veränderten Erlebens- und Verhaltensweisen gekennzeichnet ist.

Die medizinische Versorgung in der Republik Simbabwe ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die medizinische Versorgung verschlechtert sich zusehends. Bei den Apotheken ist eine mangelhafte Ausstattung mit Medikamenten zu beobachten.

Oft fehlen - insbesondere in ländlichen Gebieten - Ärzte und qualifiziertes Pflegepersonal. Die Aufnahme in private wie auch staatliche Krankenhäuser erfolgt jedoch nur, wenn entweder Vorkasse geleistet oder eine Garantieerklärung abgegeben wird. Ausländischen Besuchern wird aufgrund der oftmals fehlenden medizinischen Voraussetzungen für eine notwendige Behandlung vor Ort dringend empfohlen, eine Krankenversicherung abzuschließen, die einen Ambulanzrettungsflug einschließt (siehe zum oben Gesagten: Auswärtiges Amt, Reisehinweise Republik Simbabwe, Stand: 26.06.2007).

Aus dieser Auskunftslage ergibt sich, dass ein Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung, die eine adäquate Behandlung des Antragstellers ermöglichen würde, nicht zur Verfügung steht.

Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob bzgl. der physischen Erkrankungen eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung bei einer Rückkehr nach Simbabwe anzunehmen ist. Denn zumindest ist bei den attestierten psychischen Leiden im Fall einer Nicht- bzw. nicht adäquaten Behandlung von einer wesentlichen, wenn nicht sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung auszugehen. Depressionen und Psychosen werden sowohl medikamentös als auch therapeutisch behandelt. In nicht seltenen Fällen ist auch eine Suizidgefahr anzunehmen. Lt. Ausführungen des Klinikums Herford vom 17.10.2007 ist eine derartige Suizidgefährdung festgestellt worden, die zwar aktuell nicht mehr besteht, allerdings weiterhin psychiatrisch therapiert werden muss (s. Entlassungsbericht Klinikum Herford nach stationärer Aufnahme vom 23.08.2007 bis 15.10.2007, in dem sogar von einer akuten Suizidalität gesprochen wird).