Örtlich zuständig für die Erteilung einer Duldung zum Schutz einer familiären Lebensgemeinschaft ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Lebensgemeinschaft geführt werden soll.
Örtlich zuständig für die Erteilung einer Duldung zum Schutz einer familiären Lebensgemeinschaft ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Lebensgemeinschaft geführt werden soll.
(Leitsatz der Redaktion)
Er ist unbegründet, soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung begehrt.
Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist für die Erteilung einer Duldung, die den weiteren Aufenthalt des Antragstellers in ... ermöglichen soll - ebenso wie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis -, nicht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit im Ausländerrecht bestimmt sich mangels spezieller Vorschriften im Ausländergesetz nach § 4 Abs. 1 OBG NW, weil das nordrhein-westfälische Landesrecht voraussetzt, dass das Ausländerrecht de lege lata dem Recht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. insbesondere § 9 Abs. 3 OBG NW sowie § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005, GV NW F.50) (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 - m.w.N., NVwZ-RR 1989. 201, vom 6. März 2004 - 18 B 190/03 -, vom 30. Januar 2007 - 18 B 2724/06 -, vom 18. Dezember 2007 - 18 B 2038/07 - und vom 7. März 2008 - 18 B 40/08 -).
Gemäß § 4 Abs. 1 OBG NW ist diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Bei einer zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft beantragten Aufenthaltserlaubnis ist dies die Behörde des Bezirks, in dem die Lebensgemeinschaft geführt werden soll. Dies rechtfertigt sich nicht nur aus dem dort beabsichtigten Aufenthalt, sondern auch aus der Erwägung, dass die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Lebensgemeinschaft geführt werden soll, am besten in der Lage ist, die zum Teil erhebliche Prüfungen in tatsächlicher Hinsicht erfordernden Nachforschungen anzustellen (so in ständiger Rechtsprechung VG Düsseldorf, Urteile vom 8. Mai 2003 - 24 K 683/02 -, vom 21. April 2005 - 24 K 7630/04 - und vom 12. Juli 2007 - 24 K 5886/06 -).
Der Antragsteller will die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner in ... lebenden Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, am ... 2007 geborenen Kind führen. Dies ergibt sich eindeutig aus seinen Erklärungen im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Es ist vom Antragsteller auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass bei einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis irgend eine tatsächliche Anknüpfung des Antragsteller an den Kreis Kleve fortbestünde. Einer Ausländerbehörde kann aber nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, jedenfalls keine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Bleiberechts zukommen, das sich ausschließlich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verwirklichen soll. Dem steht auch das gegenwärtige Bestehen einer Wohnsitzauflage nicht entgegen (vgl. OVG NRW. Beschlüsse vom 6. März 2003 - 18 B 190/03 -, vom 18. Dezember 2007 a.a.O., sowie vom 7. März 2008 a.a.O.).
Der vom Antragsteller gestellte Abschiebungsschutzantrag ist jedoch erfolgreich. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Seine Abschiebung ist vorläufig zu untersagen, weil ihm hierdurch schwere Nachteile drohen. Eine Ausreise nach Vietnam ist dem Antragsteiler gegenwärtig auch in Anbetracht seiner fortbestehenden Ausreisepflicht nicht zuzumuten.
Ein bei der zuständigen Ausländerbehörde in ..., wo der Antragsteller sich bei seiner dort wohnenden Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind aufhalten will, zu stellender Antrag auf Erteilung einer Duldung erscheint erfolgversprechend. Die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 AufenthG dürften hierfür vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers derzeit aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil dieser über eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Rechtsposition aus Art. 6 des Grundgesetzes verfügt (vgl. insoweit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - ).
Er ist der Vater des am ... 2007 geborenen Kindes seiner in ... lebenden Lebensgefährtin, das ebenso sie seine Mutter über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Er hat die Vaterschaft anerkannt und die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber dem Standesamt abgegeben. Anhaltspunkte, dafür, dass der Antragsteller das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter des Kindes nicht ausübt oder weiter auszuüben gedenkt, liegen nicht vor. Im Hinblick auf die Bedeutung auch der Beziehung eines Vaters zu seinem Kind für dieses Kind und auf die daraus resultierende Sorgerechtsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seinem Kind ist diesem nicht zuzumuten, zunächst das Bundesgebiet zu verlassen und von seinem Heimatland aus das Visumsverfahren zu betreiben, zumal die Ausländerbehörde des Kreises Vechta bereits die Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums abgelehnt hat, sodass der Antragsteller ein Visum möglicherweise erst gerichtlich erstreiten müsste. Dies würde seine Abwesenheit auf unabsehbare Dauer bedeuten und unverhältnismäßig in die Rechte des Antragstellers und seines Kindes aus Art. 6 GG eingreifen. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden familiären Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - a.a.O.).