VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2008 - A 1 K 2747/08 - asyl.net: M13825
https://www.asyl.net/rsdb/M13825
Leitsatz:
Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Zwischenverfügung, Hängebeschluss, Abänderungsantrag, Urlaub, Berichterstatter, Einzelrichter, Eilbedürftigkeit, Abschiebung, Rechtsweggarantie
Normen: VwGO § 80 Abs. 8; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 7
Auszüge:

Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache trifft der Vorsitzende gemäß § 80 Abs. 8 VwGO eine Zwischenverfügung (einen sogenannten Hängebeschluss). Das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - hat durch Schreiben vom 29.07.2008 mitgeteilt, es beabsichtige, den Antragsteller am 14.08.2008 in die Türkei abzuschieben.

Der Erlass einer Zwischenverfügung ist geboten, um effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG). Der Berichterstatter Dr. Weis, der gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG als Einzelrichter entscheidet, kommt erst am 18.08.2008 aus dem Urlaub zurück, während der Antragsteller am 14.08.2008 abgeschoben werden soll. Es ist auch nicht zweckmäßig, dass der Vertreter des Berichterstatters sich mit der Sache befasst und vor der Rückkehr des Berichterstatters aus dem Urlaub entscheidet. Insbesondere ist der Berichterstatter wegen vorhergehender Verfahren mit dem umfangreichen Sachverhalt vertraut und kann unverzüglich feststellen, ob die Sache entscheidungsreif ist.

Im Wege einer Zwischenverfügung war die aufschiebende Wirkung der Klage vorläufig anzuordnen, weil die Erfolgsaussichten des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO mindestens offen sind. Dies folgt aus dem Schreiben des Sachverständigen Helmut Oberdiek vom 09.07.2008, welches vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgelegt wurde. Aufgrund dieses Schreibens ist es durchaus möglich, dass im Hauptsacheverfahren Beweis erhoben wird durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes - Deutsche Botschaft in Ankara -. Eine Abschiebung des Antragstellers am 14.08.2008 in die Türkei würde demgegenüber vollendete Tatsachen schaffen und ihm eine Rechtsschutzmöglichkeit praktisch nehmen.