1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG wird abgelehnt.
In einer mit kriegerischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang stehenden allgemeinen Gefährdung kann allein keine politische Verfolgung gesehen werden.
Für die Bevölkerung eines Landes können zwar als Folge von Kriegswirren Gefahren für Eigentum, Leib und Leben entstehen. Das Asylrecht hat jedoch nicht die Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu schützen, die z.B. aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen; es dient vielmehr dem Schutz desjenigen, der für seine Person begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315).
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, allein wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit politischer Verfolgung durch die srilankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein.
Eine systematische und direkte Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugungen von Seiten der Regierung findet nicht statt. Zwar haben die der LTTE zugeschriebenen Attentate und Anschläge dazu geführt, dass Angehörige der tamilischen Minderheit im Regierungsgebiet mehr noch als andere Srilanker mit Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen sowie kurzzeitigen Inhaftierungen rechnen müssen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Sri Lanka vom 05.02.2008 - Stand: Februar 2008 -, Az.: 508-516.80/3 LKA), doch stehen diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der problematischen Sicherheitslage des Landes und sind als legitimes Mittel des Staates im Rahmen der Terrorismusabwehr anzusehen. Abgesehen davon fehlt es auch an einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte.
2. Es besteht kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.
Voraussetzung für die Feststellung von Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG ist zunächst die Prüfung, ob eine politische Verfolgung vorliegt. Insoweit entspricht die Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG den Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 16 a Abs. 1 GG.
Auch wegen Asylantragstellung im Ausland ist bei Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit (politischen) Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen.
Die srilankischen Sicherheitsbehörden werten einen Asylantrag im Ausland nicht als Indiz politischer Opposition zum Staat, sondern sehen darin den legitimen Versuch, sich einen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen. In aller Regel wird damit noch kein Verdacht begründet, der LTTE nahe zu stehen. Er führt bei Kenntnis durch die srilankischen Behörden bei Rückkehr daher auch nicht zu Repressionsmaßnahmen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Sri Lanka vom 05.02.2008 - Stand: Februar 2008 -, Az.: 508-516.8013 LKA).
3. Es liegt jedoch ein Verbot der Abschiebung gem. § 60 Abs. 2 AufenthG vor.
Im Hinblick auf die derzeitige eskalierende Sicherheitslage in Sri Lanka, auf Grund derer Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes unter einem LTTE Generalverdacht seitens der srilankischen Sicherheitskräfte auch in den bisher ruhigeren Landesteilen wie dem Großraum Colombo stehen, besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch für nicht vorverfolgt ausgereiste, wieder nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Volkszugehörige die konkrete Gefahr, intensiven Verhören ausgesetzt zu werden, bei denen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass hierbei nicht auch Folter oder eine ähnlich menschenrechtswidrige Behandlung angewandt werden würde, um eine mögliche Zugehörigkeit oder Unterstützertätigkeit für die LTTE aus dem Antragsteller heraus zu pressen.
Der Antragsteller gehört zu dem bei einer Rückkehr besonders gefährdeten Personenkreis auf Grund seiner Jugend. Diese Altersgruppe steht verstärkt in Verdacht, LTTE Bezug zu haben. Dies gilt vor allem dann, wenn sie aus dem Ausland auf Grund von Asylantragstellung zurückkehrt. Insofern ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller von der Gefährdung der Anwendung entsprechender Foltermaßnahmen oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung bei Rückkehr betroffen sein könnte.
Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 2 AufenthG macht eine weitere Prüfung des § 60 Abs. 2-5 AufenthG entbehrlich. Bei Anträgen auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht teilbaren asylrechtlichen Anspruch mit zwar unterschiedlichen rechtlichen Anspruchsgrundlagen, jedoch gleichrangigen und gleichartigen Rechtsfolgen. Da in dem auf Konzentration und Beschleunigung ausgerichteten Asylverfahren Doppel-, Mehrfach- und Parallelprüfungen vermieden werden sollen, wenn sie letztlich zu keinem weiter reichenden Schutz führen, kann die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG nicht kumulativ begehrt werden (BVerwG, Urteil vom 20.02.2001, BVerwGE 114, 27).