Eine Kostenübernahmeerklärung für die medizinische Behandlung innerhalb von zwei Jahren ab Rückkehr lässt die konkrete Gefahr gem. § 60 Abs. 7 AufenthG nur entfallen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, das danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat zur Verfügung steht.
Eine Kostenübernahmeerklärung für die medizinische Behandlung innerhalb von zwei Jahren ab Rückkehr lässt die konkrete Gefahr gem. § 60 Abs. 7 AufenthG nur entfallen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, das danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat zur Verfügung steht.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes kann nicht auf § 73 AsylVfG gestützt werden.
Eine Änderung der Sachlage ist nicht dadurch eingetreten, dass seit 2006 eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Einschätzung der Beklagten sich als richtig erweisen dürfte - was vollkommen ungeprüft blieb -, dass der Kläger in einer Klinik in Togo behandelt werden kann, dass die von ihm benötigten Medikamente beschafft werden können und dass die nur "grundsätzlich" erklärte Kostenübernahmebereitschaft auch tatsächlich eingelöst wird.
Zwar hat sich die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg bereit erklärt, für die Dauer von zwei Jahren die finanziellen Mittel für die von dem Kläger benötigten Medikamente zu übernehmen. Der Erklärung kann jedoch nicht entnommen werden, auf welche Weise sichergestellt ist, dass dem Kläger diese Mittel in Togo auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Der allgemeine Hinweis, sie könnten aus Frankreich importiert werden, bezieht sich nicht auf die Beschaffung der von dem Kläger konkret benötigten Medikamente, zumal die Beklagte gar nicht ermittelt hat, welche Medikamente der Kläger derzeit überhaupt benötigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, der zwar einer Arbeit nachgeht, aber nach dem ärztlichen Attest vom 30.05.2005 unter Schizophrenie leidet, nicht in der Lage sein wird, die organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um in den Besitz der ihm zugesagten finanziellen Mittel zu erlangen. Darüber hinaus lässt die Erklärung der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde die für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr einer erheblichen konkreten Gefahr ohnehin nicht entfallen.
Zwar ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG "konkret", wenn sie sich "alsbald nach der Rückkehr" ergeben würde (vgl. BVerwG, Urt, v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Damit ist aber kein starrer Zeitrahmen in dem Sinne gemeint, dass Gefahren, die nach Ablauf von zwei Jahren zu erwarten sind, nicht mehr als konkret angesehen werden könnten. Erforderlich ist vielmehr die Würdigung der Wahrscheinlichkeit "innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr" (vgl BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, DVBl. 2007, 254, 256). Der Zeitraum von zwei Jahren, für den die Kostenübernahme erklärt worden ist, ist aber überschaubar, Maßgeblich ist daher, ob nach Ablauf dieses Zeitraums die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung steht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.01.2007 - 18 E 274/06 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 30.05.2007 - 15 K 07.30177 -, juris).
Dass sich der Kläger innerhalb von zwei Jahren in finanziellen Verhältnissen befinden wird, die ihm - neben der Bestreitung des Lebensunterhalts - auch dauerhaft die Finanzierung der von ihm benötigten Medikaments ermöglichen, kann jedoch nicht angenommen werden. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland und unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit in Togo, wobei ihm die Kenntnisse als Torfstecher kaum Qualifikationshilfe sein dürften, hat er keine Aussicht, einen Arbeitsplatz zu erhalten, der ihm ein Einkommen gewährleistet, seinen Lebensunterhalt und die Medikamentenbeschaffung zu finanzieren. Hiervon geht auch der angefochtene Bescheid nicht aus, der unterstellt, dass die medikamentöse Versorgung des Klägers nach zwei Jahren eingestellt wird.