VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2008 - A 11 K 1623/08 - asyl.net: M13832
https://www.asyl.net/rsdb/M13832
Leitsatz:

1) Art. 10 Abs. 1 lit b RL 2004/83 EG gilt nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber für die subsidiären Schutztatbestände nach Art. 15 und Art. 18 RL.

2) Das religiöse Existenzminimum eines Konvertiten ist bei einer Rückkehr in den Iran derzeit nicht gewährleistet.

3) Ein in Deutschland konvertierter iranischer Staatsbürger könnte bei einer Rückkehr in den Iran eine christliche Hausgemeinschaft nicht finden und damit seinen christlichen Glauben im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen.

 

Schlagwörter: Iran, Folgeantrag, Drei-Monats-Frist, Konversion, Apostasie, Christen, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Ermessensreduzierung auf Null, Rechtskraftwirkung, menschenrechtswidrige Behandlung, Religion, Religionsfreiheit, religiöses Existenzminimum, Europäische Menschenrechtskonvention, Anerkennungsrichtlinie, religiös motivierte Verfolgung, Ahmadinedschad, Strafverfahren, Willkür, Übergriffe, Hausgemeinden, Situation bei Rückkehr
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 9; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b
Auszüge:

1) Art. 10 Abs. 1 lit b RL 2004/83 EG gilt nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber für die subsidiären Schutztatbestände nach Art. 15 und Art. 18 RL.

2) Das religiöse Existenzminimum eines Konvertiten ist bei einer Rückkehr in den Iran derzeit nicht gewährleistet.

3) Ein in Deutschland konvertierter iranischer Staatsbürger könnte bei einer Rückkehr in den Iran eine christliche Hausgemeinschaft nicht finden und damit seinen christlichen Glauben im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen.

(Amtliche Leitsätze)

 

Das Bundesamt ist aufgrund des gestellten Asylfolgeantrags nicht verpflichtet gewesen, das Verfahren im Hinblick auf die begehrte Flüchtlingszuerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG wieder aufzugreifen.

Dem Begehren des Klägers, das Verfahren im Hinblick auf die Flüchtlingszuerkennung wieder aufzugreifen, steht § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Der Kläger ist am 11.11.2006 getauft worden. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 3 S. 2 VwVfG Kenntnis von dem nunmehr in Anspruch genommenen Wideraufgreifensgrund. Er hätte ihn demnach binnen drei Monaten geltend machen müssen. Tatsächlich ist der Asylfolgeantrag erst am 15.08.2007 beim Bundesamt gestellt worden.

Der Kläger hat aber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 5 AufenthG trifft. Denn jenseits des § 71 AsylVfG, der nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer in deren Rahmen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Ermessensreduzierung auf Null das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verwaltungsverfahrens, die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts und eine neue Sachentscheidung zu § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG dann ergeben, wenn tatsächlich Abschiebungsverbote vorliegen; auf die Frage, wann diese geltend gemacht worden sind, kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der Grundrechte nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2000, DVBl. 2000, 179; BVerwG, Urteil vom 07.09.1999, InfAuslR 2000, 16 und Urteil vom 21.03.2000, NVwZ 2000, 940; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamts im Asylerstverfahren entgegen.

§ 60 Abs. 5 AufenthG begründet für den Kläger ein Abschiebungsverbot, da Art. 9 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Abschiebung entgegensteht.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK ist allerdings lediglich das religiöse Existenzminimum ("forum internum") geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2000, BVerwGE 111, 223; Urt. v. 20.01.2004, BVerwGE 120, 16 und Urt. v. 07.12.2004, BVerwGE 122, 271). Zwar geht der in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie - RL - (Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004) als Verfolgungsgrund definierte Begriff der Religion über das "forum internum" hinaus und umfasst auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit sowie die missionarische Betätigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007, InfAuslR 2008, 97; VGH München, Urt. v. 23.10.2007, DVBl. 2008, 67). Art. 10 Abs. 1 lit. b RL gilt jedoch nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber für die subsidiären Schutztatbestände nach Art. 15 und 18 RL, zu denen § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 S. 2 AufenthG die nationale Umsetzung darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 aaO; VGH Kassel, Urt. v. 21.05.2008 - 6 A 612/08 A -; a. A. VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2007 - 10 A 918/05 - juris -).

Nach diesen Grundsätzen wäre das religiöse Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran nicht gewährleistet.

In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; sie halten sich strikt an das im Iran bestehende absolute Missionierungsverbot für Christen. Diese Kirchen halten sich auch an das Gebot, Muslimen den Zutritt zu ihren Gottesdiensten zu verwehren; sie können im Iran deshalb weitestgehend unbehelligt ihren Glauben praktizieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.07.2007; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 22.11.2004 an VGH München). Anders stellt sich die Situation der freikirchlichen Gemeinden im Iran, zu denen der Kläger als Apostat allein Zugang haben würde, dar. Nach der Ermordung von fünf Priestern in der Zeit zwischen 1990 und 1996 hatte sich die Situation dieser christlichen Gemeinden im Iran unter der

Präsidentschaft Khatamis zunächst deutlich entspannt. Dies zeigt sich auch daran, dass bis zum Jahr 2004 über die Zeit von vier Jahren Apostaten am Betreten der Kirchen der freikirchlichen Gemeinden anlässlich von Gottesdiensten nicht gehindert wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.06.2005 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen). Aus den letzten Jahren gibt es aber wieder vermehrt Berichte über Verfolgung von Christen im Iran.

Seit der Wahl Ahmadinejads im Juni 2005 hat sich die Situation für Christen nochmals verschlechtert. Diese für Apostaten und Christen im Iran verschärfte Situation kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Iran in den Jahren 2006 und 2007 an dritter Stelle auf dem Weltverfolgungsindex des christlichen Hilfswerks "Open Doors" stand (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2006).

Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Christen und Christinnen im Iran vom 18.10.2005) werden die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen, Mitgliedsausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte seien nur sonntags erlaubt und teilweise würden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer seien aufgefordert, vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung zu benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssten ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehrten noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewährten. Konvertiten würden, sobald der Übertritt Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt würden. Durch diese Maßnahmen solle muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handele sich um politische illegale Gruppierungen. Konvertiten seien wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Schließlich seien fanatische muslimische Familienangehörige ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat bzw. Abfall von der eigenen Sippe und vom eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten.

In seinem Gutachten an das Verwaltungsgericht Mainz vom 29.02.2008 führt das Kompetenzzentrum Orient Okzident Mainz, Geografisches Institut der Universität Mainz, aus, dass die Lage der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden im Iran prekär sei. Sie stünden unter strikter Überwachung der iranischen Sicherheitsorgane und -behörden. Alle Gemeindemitglieder müssten mit Ausweisen ausgestattet werden, die mit sich zu führen seien und von denen die iranischen Behörden Fotokopien einforderten. Die Behörden erhielten Mitgliederlisten. Neuaufnahmen von Mitgliedern seien beim Ministerium für Information und islamische Rechtsleitung zu beantragen. Die Versammlungsorte der Gemeinden und ihre Besucher würden kontrolliert. Nach dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad habe sich die Lage der Christen, insbesondere der evangelikal-freikirchlichen, deutlich verschlechtert. Der Zugang zu Hauskirchen oder hauskirchlichen Kreisen sei mindestens stark erschwert, wahrscheinlich schlicht unmöglich. Denn ein Outen als Christ sei in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. In den familiären Netzwerken lasse sich eine Konversion, sobald sie bekannt geworden sei, kaum verbergen und werde von daher immer nach außen dringen. Anzeigen und Verfolgungen bis hin zur Tötung seien innerhalb einer Familie recht wahrscheinlich. Konvertiten im Iran könnten ihren christlichen Glauben nicht zeigen und bekennen. Sie hätten größte Schwierigkeiten, sich mit Glaubensgenossen auch in Privathäusern zusammenzufinden.

Nach dem Gutachten von Brocks vom 05.06.2008 an VGH Kassel ist die Toleranz gegenüber den freikirchlich-evangelikalen Christen tendenziell kleiner geworden.

Auch das Auswärtige Amt räumt im aktuellen Lagebericht vom 18.03.2008 ein, dass Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehörten, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein könnten.

Bei dieser Auskunftslage ist für das Gericht beachtlich wahrscheinlich, dass ein in Deutschland zum Christentum konvertierter iranischer Staatsbürger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seinen christlichen Glauben in den durch das religiöse Existenzminimum bestimmten Grenzen nicht leben könnte. Die Dichte der Hausgemeinschaften ist angesichts der Diaspora-Situation der christlichen Gemeinden sehr gering, so dass das Gericht bereits nicht zu erkennen vermag, auf welchem Weg der Kläger eine Hausgemeinschaft finden könnte. Zudem schotten sich die freikirchlichen Gemeinden im Iran aufgrund des verschärften Drucks stärker nach außen hin ab und vermeiden es aus Sorge um die eigene Sicherheit, neue Mitglieder aufzunehmen oder Interessenten über die bestehenden Aktivitäten zu informieren. Für die freikirchlichen Gemeinden liegt zudem auf der Hand, dass es sich bei Interessenten um Spitzel handeln könnte, deren Angaben sie der Gefahr staatlicher Verfahren wegen verbotener Missionierung aussetzen könnten (vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 06.12.2004 - 8 A 36/04. MD). Kann der Kläger somit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder seinen christlichen Glauben im häuslich-privaten Bereich leben noch im häuslich-privaten nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich seinen christlichen Glauben bekennen, so ist das religiöse Existenzminimum nicht gewährleistet. Dies begründet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK.

Der Kläger hat auch in der mehrstündigen Anhörung durch das Bundesamt glaubhaft und lebensnah dargelegt, wie er Christ geworden ist und warum er sich am 11.11.2006 hat taufen lassen.