Die Zurückschiebung eines Asylantragstellers nach Griechenland ist wegen drohender Verstöße gegen menschen- und europarechtliche Mindeststandards unzulässig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich des Antragsgegners zu 1.) zulässig und begründet.
Der Antragsteller hat hinsichtlich des Antragsgegners zu 1.) einen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seine Zurückschiebung nach Griechenland unterbleiben muss, weil er dort ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren zu befürchten hat. Das VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A. -, juris und das VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 6 B 18/08 -, juris, haben ausführlich und unter detaillierter Auseinandersetzung mit der aktuellen Erkenntnislage ausgeführt, dass im Rahmen des "Dublin-Systems" nach Griechenland überstellte Asylbewerber dort solches zu befürchten haben und deswegen nicht dorthin abgeschoben werden dürfen. Dem schließt sich der Einzelrichter vollumfänglich an. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller minderjährig ist oder nicht. In dem vom VG Gießen entschiedenen Fall hatten auch die Anträge der volljährigen Antragsteller zu 1.) und 2.) Erfolg; der Beschluss des VG Schleswig-Holstein lässt das Alter des Antragstellers nicht erkennen. Die in diesen Entscheidungen geschilderten Zustände in Griechenland stellen auch gegenüber Volljährigen eine Verletzung des menschen- und europarechtlich gebotenen Mindeststandards an Unterbringung und Verfahrensgestaltung dar. Sofern das Schreiben des Bundesministers des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, vom 9. Juni 2008 an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein (Bl. 5.- 7 d. A.) demgegenüber die Auffassung vertritt, nur bei Schwangeren, Alten, Kranken und unbegleiteten Minderjährigen sei von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, wird diese Einschätzung - anders als die Ausführungen der vorgenannten Verwaltungsgerichte - nicht substantiiert begründet. Der Bundesminister stützt sich im Wesentlichen nur auf pauschale Zusagen der griechischen Regierung, die Situation zu verbessern, und knüpft daran die Vermutung an (Zitat: "ist davon auszugehen..."), dass sich die Zustände auch tatsächlich gebessert haben und sich auch weiter verbessern werden. Konkrete Belege dafür, dass dies den Tatsachen entspricht, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Dagegen hat der UNHCR noch am 15. April 2008 (ID 95338) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Die Regierungen Finnlands und Norwegens kamen dem bereits nach (vgl. Asylmagazin 5/2008, S. 3; Asylmagazin 3/2008, S. 2); Gerichte aus dem Vereinigten Königreich, Belgien und den Niederlanden haben mit ähnlichen Erwägungen Überstellungen nach Griechenland untersagt (vgl. VG Gießen, a.a.O.).
Im Übrigen dürfte dem Antragsteller derzeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet sein. Er ist über einen sicheren Drittstaat - die Niederlande - in das Bundesgebiet eingereist und hat am 22. Juli 2008 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt (Bl. 8 d. A.). Über den Antrag ist nach dem Erkenntnisstand des Gerichts noch nicht entschieden worden; insbesondere ist der Antrag nicht wegen Formfehlern oder nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden und ist nicht durch das Bundesamt nach § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland angeordnet worden. Die Übernahmepflicht Griechenlands nach dem "Dublin-System" kann hier voraussichtlich aus den oben geschilderten Gründen der Aufenthaltsgestattung ausnahmsweise nicht entgegenstehen (vgl. für den Regelfall dagegen Bodenbender, in: GK-AsylVfG § 55 Rn. 65). Und selbst wenn eine Entscheidung des Bundesamtes nach §§ 27a, 34a AsylVfG schon getroffen worden sein sollte und sie lediglich dem Gericht und der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht bekannt wäre, stünden die oben geschilderten Verhältnisse in Griechenland nach der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Abschiebung entgegen.