VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2008 - 11 S 1771/08 - asyl.net: M13848
https://www.asyl.net/rsdb/M13848
Leitsatz:

Ein Ausländer darf auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. den Staatenbund Serbien und Montenegro als Zielstaat bezeichnet, in die Republik Kosovo abgeschoben werden, wenn das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten bezogen auf das Gebiet der heutigen Republik Kosovo geprüft hat.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, Kosovo, Serbien und Montenegro, Jugoslawien, Rechtsweggarantie, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2; AsylVfG § 34 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 2; AuslG § 50 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

Ein Ausländer darf auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. den Staatenbund Serbien und Montenegro als Zielstaat bezeichnet, in die Republik Kosovo abgeschoben werden, wenn das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten bezogen auf das Gebiet der heutigen Republik Kosovo geprüft hat.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass zwar ein Anordnungsgrund vorliegt, die Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben, weswegen dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen werden kann. Auch im Beschwerdeverfahren wurde von den Antragstellern kein Anordnungsanspruch im Sinne des § 60 a Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG dargelegt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es auch nicht an einer wirksamen Androhung der Abschiebung hinsichtlich der Republik Kosovo.

a) Eine solche ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass den Antragstellern zu 1 bis zu 6 mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - vom 02.02.1999 die Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)" angedroht wurde. Diese Formulierung ist bereits ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass sie den damaligen Staat "Bundesrepublik Jugoslawien" insgesamt als Zielstaat der Abschiebung verbindlich bestimmt. Der Klammerzusatz "(Kosovo)" hat danach lediglich die Bedeutung, erläuternd darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller jedenfalls dort sicher sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 = NVwZ 2000, 331). Der Antragstellerin zu 7 wurde im Übrigen mit Bundesamtsbescheid vom 05.04.2006 die Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" - ohne weiteren Zusatz - angedroht.

b) Beide Abschiebungsandrohungen ermöglichen jedoch heute trotz der abweichenden Zielstaatsbezeichnung eine Abschiebung der Antragsteller in die Republik Kosovo, die am 17.02.2008 ihre Unabhängigkeit erklärt hat und die am 21.02.2008 von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannt wurde. Zwar darf ein Ausländer auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich so lange nicht in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, bis auch dieser andere Staat durch Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG 1990 bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG als Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.09.2007 - 1 S 1684/07 - VBlBW 2008, 32). Die Republik Kosovo ist jedoch kein anderer Staat in diesem Sinne, da sie auf ihrem Staatsgebiet Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien und des Staatenbundes Serbien und Montenegro ist und das Bundesamt in den jeweiligen Bescheiden das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 und § 53 AuslG 1990 bzw. nach § 60 AufenthG gerade bezogen auf das Territorium des Kosovo, in welchem schon seit der Stationierung der KFOR-Truppen und der Errichtung der UNMIK-Verwaltung im Jahr 1999 de facto keine jugoslawische bzw. serbische Staatsgewalt mehr ausgeübt wurde, geprüft hat. Die im Bundesamtsbescheid vom 02.02.1999 als Zielstaat bezeichnete Bundesrepublik Jugoslawien wurde 2003 in den territorial identischen Staatenbund Serbien und Montenegro umgewandelt (vgl. zur Fortgeltung der früheren Abschiebungsandrohungen insoweit BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 - BVerwGE 118, 166 = InfAuslR 2004, 40). Am 05.06.2006 erklärte das serbische Parlament in Belgrad die formale Unabhängigkeit Serbiens, nachdem Montenegro diesen Schritt nach einer Volksabstimmung am 21.05.2006, die zugunsten der Unabhängigkeit ausfiel, bereits am 03.06.2006 mit der Unabhängigkeitserklärung des montenegrinischen Parlaments in Podgorica vollzogen hatte. Gemäß der Verfassungscharta von Serbien und Montenegro war Serbien alleiniger Rechtsnachfolger der Union. Die im Februar 2008 erfolgte Loslösung des Kosovo von Serbien stellt sich völkerrechtlich als Sezession dar. Hierunter versteht man einen Fall der Staatennachfolge, bei dem ein Teilgebiet unabhängig wird und der alte Staat - wenn auch mit verkleinertem Staatsgebiet - als Völkerrechtssubjekt fortbesteht (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl., § 29 Rn. 8 und zur Bedeutung der völkerrechtlichen Anerkennung ders., a.a.O. Rn. 14 f.). Hinsichtlich dieser Sezession muss für die Fortgeltung der alten, auf den früheren Gesamtstaat bezogenen Abschiebungsandrohungen maßgeblich sein, für welchen Teil des Staatsgebiets das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten geprüft hat. Dies war hier in den Asylerstverfahren wie auch in den Folgeverfahren stets das Gebiet der jetzigen Republik Kosovo, so dass auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keine Bedenken bestehen, die Antragsteller auf der Grundlage der ergangenen Abschiebungsandrohungen in die Republik Kosovo abzuschieben. Etwas anderes müsste wohl gelten, wenn nunmehr eine Abschiebung nach Serbien beabsichtigt wäre, da bezüglich dieses Staates das Vorliegen von Abschiebungsverboten vom Bundesamt nie geprüft wurde.