Die Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das geeignete Rechtsinstitut für einen vorübergehenden und zweckgebundenen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das geeignete Rechtsinstitut für einen vorübergehenden und zweckgebundenen Aufenthalt im Bundesgebiet.
(Amtlicher Leitsatz)
Der Abänderungsantrag des Antragstellers bleibt erfolglos.
Der Senat hat bereits Zweifel, ob für das Begehren des Antragstellers ein Rechtsschutzinteresse besteht.
Dem Antragsteller geht es nach dem erkennbaren Ziel seines Rechtschutzbegehrens in der Sache darum, dass er von der ihm erteilten Betretenserlaubnis für den Zeitraum vom 20. bis zum 31. August 2008 auch tatsächlich Gebrauch machen kann. Dies scheitert aber bisher daran, dass das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir ihm ein Visum für die Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Der Antragsteller hat zu seinem Rechtsschutzziel ausgeführt, dass er für die Dauer der von der Antragsgegnerin erteilten Betretenserlaubnis das Recht der vorübergehenden Einreise begehre. Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller daraufhin mit Verfügung vom 16. Juli 2008 nach § 86 Abs. 3 VwGO mitgeteilt, dass er beim Verwaltungsgericht Berlin sein Rechtsschutzziel sachgerechter erreichen könne. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Denn es sind jedenfalls - wie unten näher ausgeführt wird - die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erfüllt.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Abs. 5 wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dabei muss es sich um tatsächliche oder rechtliche Umstände handeln, die für die rechtliche Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblich waren. Denn der Streitgegenstand ist derselbe wie im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 196). Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergeben (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rdnr. 186). Solche Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt.
Ausländer, die - wie der Antragsteller - ausgewiesen sind, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Diese Sperrwirkung der Ausweisung greift nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unabhängig davon ein, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 11 AufenthG Rdnr. 4). Die Sperrwirkung wird aber auf Antrag in der Regel befristet (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann die zuständige Behörde zudem nach Ermessen dem Ausländer ausnahmsweise erlauben, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 20.2.2007 - 11 ME 386/06 -, InfAuslR 2007, 197 = NVwZ-RR 2007, 417). Die Betretenserlaubnis, die kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist, setzt das Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zeitweise und zweckgebunden außer Kraft (vgl. Hailbronner, AuslR, § 11 AufenthG Rdnr. 36). Darüber hinaus kann ein unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgewiesener Ausländer, der abgeschoben oder (freiwillig) ausgereist ist, mit Hilfe eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 oder § 80 Abs. 7 VwGO ausnahmsweise erreichen, dass seinem Wiedereinreisebegehren die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegengehalten werden darf. Voraussetzung ist aber, dass nach summarischer Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.2.2007 - 13 S 2969/06 -, InfAuslR 2007, 193 = NVwZ-RR 2007, 419; OVG NRW, Beschl. v. 9.3.2007 - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233 = NVwZ-RR 2007, 492; Senatsbeschl. v. 9.7.2007 - 11 MC 163/07 -, V.n.b.). Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor.
Vielmehr ist für das Begehren des Antragstellers, in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort kurzfristig aufzuhalten, um an der Einschulung seiner Tochter teilzunehmen, die Betretenserlaubnis das geeignete Rechtsinstitut.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang Ausführungen zu einer aus seiner Sicht bedenklichen Doppelzuständigkeit macht, handelt es sich um rechtspolitische Erwägungen, denen nicht weiter nachzugehen ist. § 71 AufenthG regelt grundlegende Zuständigkeiten für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen. Nach dessen Abs. 1 sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Dazu gehört auch die Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. Nr. 11.2.1 Vorl. AH-BMI und Nr. 11.2.1 Vorl. Nds. VwV zum AufenthG; OVG NRW, Beschl. v. 11.3.2008 - 18 B 210/08 -, juris). Dafür ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer nach seiner Einreise begeben will. Dagegen sind nach § 71 Abs. 2 AufenthG für Pass- und Visaangelegenheiten im Ausland die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Ob die Zuständigkeit für die Erteilung einer Betretenserlaubnis und - falls erforderlich - auch für die zusätzliche Erteilung eines Visums bei einer Behörde konzentriert werden sollte, obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers. Nach der jetzigen Rechtslage sind jedenfalls die inländischen Ausländerbehörden für die Erteilung der Betretenserlaubnis und die deutschen Auslandsvertretungen für die Erteilung des Einreisevisums sachlich zuständig. Allerdings ist die Zuständigkeit der Auslandsvertretung nur für Ausländer gegeben, die sich - wie der Antragsteller - im Ausland aufhalten (vgl. Storr/Wenger, in: Storr u.a., a.a.O., § 71 AufenthG Rdnr. 8).