OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2008 - 22 W 26/08 - asyl.net: M13868
https://www.asyl.net/rsdb/M13868
Leitsatz:

Bei hinreichenden Anhaltspunkten ist vom Haftrichter bei der Prüfung von Abschiebungshaft auch zu prüfen, ob aufgrund der staatlichen Verpflichtung des Schutzes von Familie und Kindern aus Art. 6 GG die ausländerrechtlichen Gesichtspunkte, die für eine Abschiebung sprechen, zurücktreten müssen.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Schutz von Ehe und Familie, Sachaufklärungspflicht
Normen: AufenthG § 62; GG Art. 6
Auszüge:

Bei hinreichenden Anhaltspunkten ist vom Haftrichter bei der Prüfung von Abschiebungshaft auch zu prüfen, ob aufgrund der staatlichen Verpflichtung des Schutzes von Familie und Kindern aus Art. 6 GG die ausländerrechtlichen Gesichtspunkte, die für eine Abschiebung sprechen, zurücktreten müssen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens zu neuer Entscheidung.

Zwar hat die Kammer in nicht zu beanstandender Form die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 AufenthG angenommen. Zu kurz greift aber das Bemerken, wonach der Haft nicht entgegenstehe, dass die Verlobte des Betroffenen ein Kind erwarte und jedenfalls nicht offensichtlich sei, dass der Betroffene ein Aufenthaltsrecht nach § 28 AufenthG erwerbe. Hier hätte es zumindest einer Aufklärung bedurft, wo die Verlobte des Betroffenen lebt, wann sie ihr Kind voraussichtlich zur Welt bringt, ob der Betroffene der Vater des Kindes ist und ob in dieser Lage die togoischen Behörden dennoch ein Passersatzpapier für den Betroffenen ausstellen würden. Es wäre aber auch in dem von der Kammer angenommenen Fall eine Überprüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu der Frage, ob nicht aufgrund der staatlichen Verpflichtung des Schutzes von Familie und Kindern aus Art. 6 GG die ausländerrechtlichen Gesichtspunkte zurücktreten müssten, notwendig gewesen. Eine solche hat die Kammer weder angestellt noch die hierzu für eine Überprüfung durch den Senat erforderlichen Tatsachen festgestellt.