Bei der Überprüfung vermeidbarer Verzögerungen im Abschiebungshaftverfahren kommt es nicht nur auf das Vorgehen der haftbeantragenden Behörde, sondern auch auf das Verhalten aller von ihr herangezogenen Stellen an.
Bei der Überprüfung vermeidbarer Verzögerungen im Abschiebungshaftverfahren kommt es nicht nur auf das Vorgehen der haftbeantragenden Behörde, sondern auch auf das Verhalten aller von ihr herangezogenen Stellen an.
(Leitsatz der Redaktion)
Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie führt auch insoweit zum Erfolg, als die Entscheidung des Landgerichts Hannover aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
Die Feststellungen sind nicht ausreichend, um die Auffassung des Landgerichts, dass das in Freiheitsentziehungssachen geltende Beschleunigungsgebot gewahrt sei, zu tragen. Das Landgericht hat sich mit der Feststellung begnügt, dass die Beteiligte am 14. August 2007 die Zentrale Abschiebungsstelle des Landes Sachsen-Anhalt (ZabSt) um Beschaffung eines Passersatzpapiers (PEP) und die Ausländerbehörde der Region Hannover ersucht habe, die Flugbuchung im Wege der Amtshilfe zu übernehmen und zu vollziehen sowie in der JVA Langenhagen die Fertigung von Lichtbildern für das PEP zu veranlassen und diese an die ZAbSt zu übersenden, und dass die Beteiligte schließlich am 7. September 2007 die JVA Hannover an die Erledigung der PEP-Beschaffung erinnert habe. Daraus ergebe sich, dass die Beteiligte "bestrebt" gewesen sei, die notwendigen Unterlagen für die Abschiebung zu beschaffen.
Abgesehen davon, dass diese Feststellungen den Verfahrensgang nur oberflächlich skizzieren, lassen die Ausführungen besorgen, dass das Landgericht in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Beschleunigungsgebotes verkannt hat. Es genügt zum Einen nicht, dass die Beteiligte "bestrebt" war, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob alle notwendigen Schritte zum Vollzug der Abschiebung ohne vermeidbare Verzögerungen tatsächlich erfolgt sind. Zum Anderen kommt es bei der Überprüfung auf vermeidbare Verzögerungen nicht nur auf die Beteiligte selbst an, sondern es ist auch das Verhalten aller von der Beteiligten im Rahmen des Vollzugs der Abschiebung herangezogenen Stellen zu beleuchten. Sollte es dort zu sachlich nicht gerechtfertigten vermeidbaren Verzögerungen gekommen sein, wären diese der Beteiligten zuzurechnen. Ein Anhalt dafür, dass es zu solchen vermeidbaren Verzögerungen gekommen sein könnte, ergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts, dass die Beteiligte die JVA Hannover an die Erledigung der PEP-Beschaffung erinnert hat. Schon dies hätte das Landgericht dazu veranlassen müssen, die Gründe für die Notwendigkeit einer Erinnerung aufzuklären. Es ist derzeit jedenfalls nicht ersichtlich, aus welchen sachlich zwingenden und unvermeidbaren Gründen auf das Ersuchen der Beteiligten vom 14. August 2007 ein Mitarbeiter der ersuchten Behörde den Betroffenen erst am 13. September 2007 in der JVA Langenhagen aufgesucht hat. Zwar wären Verzögerungen, die ihre Ursache allein in einer mangelnden Mitwirkung des Betroffenen haben, der Beteiligten nicht zuzurechnen. Dies kommt hier jedoch nicht in Betracht. Denn die Verweigerung der Mitwirkung des Betroffenen wurde erst bei dem Besuch am 13. September 2007 bekannt. Des Weiteren ist nicht festgestellt, warum die Beteiligte nicht unverzüglich nach Bekanntwerden der Verweigerung der Mitwirkung am 13. September 2007 die notwendigen Schritte zur Beschaffung eines Passersatzpapiers eingeleitet hat, sondern erst am 27. September 2007. Wann das Passersatzpapier letztendlich vorlag und wie es beschafft worden ist, ist ebenfalls nicht festgestellt. Falls die Beteiligte von Anfang an in der Lage gewesen sein sollte, das Passersatzpapier auch ohne Mitwirkung des Betroffenen zu beschaffen, wäre nicht nachvollziehbar, warum dann überhaupt die zeitraubenden Anstrengungen zur Herbeiführung dieser Mitwirkung im Wege der Amtshilfe erfolgt sind. Auch dies gilt es aufzuklären, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Januar 2008 hingewiesen hatte, was aber keine Beachtung gefunden hat.