Eine mündliche Aussage des zuständigen Haftrichters stellt keine richterliche Haftanordnung dar; organsatorische Schwierigkeiten (Transportprobleme, Hinzuziehung von Wachtmeister, Protokollkraft oder Dolmetscher am Wochenende) rechtfertigen nicht die unverzügliche Nachholung der richterlichen Haftanordnung gem. § 13 Abs. 1 FEVG.
Eine mündliche Aussage des zuständigen Haftrichters stellt keine richterliche Haftanordnung dar; organsatorische Schwierigkeiten (Transportprobleme, Hinzuziehung von Wachtmeister, Protokollkraft oder Dolmetscher am Wochenende) rechtfertigen nicht die unverzügliche Nachholung der richterlichen Haftanordnung gem. § 13 Abs. 1 FEVG.
(Leitsatz der Redaktion)
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache zum großen Teil Erfolg.
Die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme der Betroffenen vom 17.03.2007, 18:30 Uhr, bis zur Vorführung vor dem zuständigen Amtsrichter am 18.03.2007 war auszusprechen.
Die Beteiligte zu 2) hat es versäumt, nach der Freiheitsentziehung vom 17.03.2007 gemäß § 13 Abs. 1 FEVG unverzüglich die richterliche Entscheidung herbeizuführen und damit gegen Artikel 104 Abs. 2 S. 2 GG verstoßen.
Nach § 13 Abs. 1 FEVG muss bei jeder Freiheitsentziehung, die nicht auf einer richterlichen Anordnung beruht, unverzüglich die richterliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Die Freiheitsentziehung der Betroffenen beruhte auch nach dem Telefonat des zuständigen Amtsrichters mit dem Leiter der Ausländerbehörde bei der Beteiligten zu 2) nicht auf einer richterlichen Anordnung.
Art. 104 Abs. 2 GG bestimmt, dass über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung der Richter zu entscheiden hat. Die richterliche Entscheidung ist grundsätzlich vor der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Sie ist unverzüglich nachzuholen, wenn sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Einweisung oder der Festnahme einer Person vorliegt (Artikel 104 Abs. 2 S. 2 GG).
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) stellt zwingende verfahrensmäßige Anforderungen an eine richterliche Entscheidung über eine Freiheitsentziehung (§ 106 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 11, 6 FEVG.
Es liegt kein den Anforderungen des § 6 FreihEntzG entsprechender schriftlicher Beschluss des Amtsgerichts oder ein Vermerk oder eine dienstliche Erklärung des Richters zum Erlass einer Haftanordnung vor. Eine mündliche Haftanordnung ließe sich mit §§ 6, 11 FEVG nicht in Einklang bringen, insbesondere fehlt es jedenfalls an einer Begründung dieses Beschlusses.
Demnach erfolgte die Freiheitsentziehung der Betroffenen ohne richterliche Anordnung. Die Entscheidung eines Richters war damit unverzüglich herbeizuführen.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass "unverzüglich" dahin auszulegen ist, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss, vgl. BVerfG im Beschluss vom 15.05.2002, 2 BvR 2292/00.
Als nicht vermeidbar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss Verzögerungen angesehen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind, vgl. BVerfG a.a.O.
Eine solche Verzögerung, die sich aus sachlichen Gründen rechtfertigen ließe, liegt hier nicht vor.
Die Frage, ob die Betroffene noch zeitnah zur JVA Neuss verbracht werden konnte, kann im Rahmen der Frage, ob unverzüglich oder mit nicht hinnehmbarer Verzögerung eine Richterentscheidung erfolgt ist, keine Rolle spielen. Transportschwierigkeiten nach Erlass einer richterlichen Entscheidung - etwa durch Personal- oder Fahrzeugknappheit - stellen keine sachlich begründete Ursache für eine Verzögerung der Entscheidung selbst dar. Insoweit sind die hier im Raum stehenden Transportmöglichkeiten von solchen auf dem Weg zum zuständigen Richter zu unterscheiden.
Entsprechendes gilt für die Überlegungen hinsichtlich des Aufwandes, den es verursacht hätte, noch am Samstagabend einen Wachtmeister, eine Protokollkraft und einen Dolmetscher hinzuziehen. Der organisatorische Aufwand stellt eine sachlich begründete Ursache für die Verzögerung bereits deshalb nicht dar, weil aus den Ausführungen im angefochtenen Beschluss hervorgeht, dass die Vorführung im Rahmen des Eildienstes bei dem Amtsgericht möglich gewesen wäre, die organisatorischen Voraussetzungen also grundsätzlich gegeben waren.