OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2008 - 2 O 151/08 - asyl.net: M13874
https://www.asyl.net/rsdb/M13874
Leitsatz:

Die Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Prüfung von § 10 BeschVerfV vorliegt, lässt sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend beurteilen.

 

Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Duldung, Erwerbstätigkeit, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null
Normen: ZPO § 114; VwGO § 166; BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 11
Auszüge:

Die Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Prüfung von § 10 BeschVerfV vorliegt, lässt sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend beurteilen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Beschwerde hat Erfolg.

Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu bewilligen.

In Anlegung dieses Maßstabes hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage überspannt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschVerfV), hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung. Entgegen dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts sind die hinreichenden Erfolgsaussichten nicht nur hinsichtlich des Hilfsantrags, sondern auch hinsichtlich des Hauptantrags zu bejahen.

In Anwendung dieser Vorschriften können entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die hinreichenden Erfolgsaussichten hinsichtlich des Hauptantrags nicht mit der Begründung verneint werden, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Ob eine solche Ermessensreduzierung zu bejahen oder zu verneinen ist, lässt sich im Prozesskostenhilfeverfahren noch nicht abschließend beurteilen, sondern sollte einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Kläger hat immerhin einige Gesichtspunkte vorgetragen, die für eine Ermessensreduzierung sprechen könnten. So hat er sich unter anderem auf seinen bereits seit 10 Jahren bestehenden Aufenthalt berufen. Auch hat er eine Mitteilung der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit vom 08.08.2008 vorgelegt, wonach "nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit Wittenberg ... mit der zuständigen Ausländerbehörde seit 25. März 2008 eine allgemeine Zustimmung für den Personenkreis nach § 10 S. 3 BeschVerfV" besteht (vgl. Bl. 65 der Gerichtsakte). Ob dem Anspruch - wovon der Beklagte ausgeht - die Vorschrift des § 11 BeschVerfV entgegen steht, hat auch das Verwaltungsgericht als "zumindest problematisch" bezeichnet. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage sollte einem Kläger der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren nicht verwehrt werden.