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Zitieren als:
, Beschluss vom 04.09.2008 - 3 T 492/08 (419) - asyl.net: M13883
https://www.asyl.net/rsdb/M13883
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit, Passersatzbeschaffung, Amtshilfe, Zentrale Abschiebehaftstelle Halberstadt
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2
Auszüge:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig gem. § 7 FEVG. Sie hat in der Sache Erfolg.

Es besteht jedenfalls der Haftgrund gem. § 62 Abs. 2 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz. Indem der Betroffene über sein Herkunftsland, in das er abzuschieben ist, getäuscht hat, hat er sich der Abschiebung entzogen.

Die Anhörung im Beschwerdeverfahren hat jedoch ergeben, dass die Abschiebungshaft vorliegend nicht verhältnismäßig ist. Der Beteiligte hat das Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet.

Vorliegend ist aus dem Inhalt der beigezogenen Ausländerakte des Betroffenen und den Angaben der Vertreterin des Beteiligten im Rahmen der mündlichen Anhörung zu entnehmen, dass die Abschiebung nicht mit der erforderlichen Eile vorangetrieben worden ist. Insbesondere ist der dafür erforderliche Passersatz, dessen Ausstellung die syrische Botschaft zuvor immer von dem Vorliegen eines den Betroffenen als syrischen Staatsbürger ausweisenden Dokumentes abhängig gemacht hatte, bei der Botschaft nicht mit der gebotenen Beschleunigung beantragt worden. Nach Erhalt des abgelaufenen syrischen Passes des Betroffenen hätte die Ausländerbehörde den Antrag zeitnah stellen müssen, zumal sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt schon in Haft befand.

Der Antrag auf Erstellung eines Passersatzes ist jedoch nach Angaben der Vertreterin des Beteiligten erst am 23.07.2008 und damit erst nahezu drei Monate nach Erhalt des abgelaufenen Reisepasses gestellt worden. Selbst wenn eine Verzögerung durch das Amtshilfeersuchen an die Zentrale Abschiebehaftstelle Halberstadt noch vertretbar gewesen ist, so befand sich der Vorgang jedenfalls seit Ende Mai 2008 bei dieser Behörde. Mehr als eine Vorsprache in der syrischen Botschaft am 09.06.2008 hat dann bis zur Antragstellung nicht stattgefunden.