BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 22.07.2008 - 1 B 10.08 - asyl.net: M13888
https://www.asyl.net/rsdb/M13888
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Passbeschaffung, Mitwirkung, Zumutbarkeit, Ausreisehindernis
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die von der Beschwerde damit aufgeworfenen Fragen lassen sich jedoch nicht wie für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich verallgemeinerungsfähig beantworten.

Welche Bemühungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses dem Ausländer zumutbar sind, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles entschieden und sich dabei an der Rechtsprechung des Senats orientiert (insbesondere am Beschluss vom 15. Juni 2006 BVerwG 1 B 54.06 Buchholz 402.240 § 25 AufenthG Nr. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat insoweit vor allem darauf abgestellt, dass der Kläger keine eigenen Bemühungen dargelegt habe, Papiere zu beschaffen, die den Anforderungen der Botschaft Guineas für die Erteilung eines Heimreisedokuments genügen. Da ein Weg, zu einem solchen Dokument zu kommen, aus Sicht des Berufungsgerichts offensichtlich ein Schreiben der klägerischen Familie aus Guinea gewesen wäre, hat es die Zumutbarkeit zu identitätsklärenden Nachfragen im Herkunftsland durch den Kläger hinsichtlich des Verbleibs seiner Familie auch bei guineischen Behörden geprüft und bejaht. Dass es hierbei auch den individuellen intellektuellen Fähigkeiten des Klägers Rechnung getragen hat, indem es auf seine Stellung als Präsident einer guineischen Vereinigung in Hamburg verwiesen hat, die auf Übung im Umgang mit Behörden und im Schriftverkehr schließen lasse, entspricht der genannten Entscheidung des Senats (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2006 BVerwG 1 B 54.06 a.a.O. Rn. 4). Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat ohne dass dies die Beschwerde mittels einer Verfahrensrüge angegriffen hätte, dass etwaige Erkundigungen des Klägers bei guineischen Behörden seine Familie einer Gefahr ausgesetzt hätten, wäre die hierzu aufgeworfene Frage im Rahmen der angestrebten Revision nicht klärungsfähig.