Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist rechtmäßig.
Dies ist hier der Fall, da die Aufenthaltserlaubnis dem Kläger nach § 27, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilt wurde, der Kläger mit seiner Ehefrau aber keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr geführt hat.
Die nachträgliche Befristung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund gehabt hätte. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist insoweit der Tag, auf den die nachträgliche Befristung erfolgte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 18 B 119/06 -, www.nrwe.de, hier der 30. November 2006).
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestand nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da die tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens seit zwei Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden hat, weil dem Kläger erst am 10. August 2004 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die eheliche Lebensgemeinschaft aber spätestens im Juni 2006 aufgehoben wurde.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die nach der Eheschließung, aber vor dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegende Zeit, in der der Kläger sich auf Grund seiner Aufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, nicht berücksichtigt werden.
Dabei kann dahinstehen, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil der Aufenthalt gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG nur zu Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist (vgl. zu dem entsprechenden § 19 Abs. 1 AsylVfG a.F. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11 = InfAuslR 1991, 72 = juris, Rn. 22; VG München, Beschluss vom 5. November 2007 - M 24 K 07.3204, M 24 S 07.3205 -, juris, Rn. 29).
Jedenfalls wenn der Asylantrag, wie es hinsichtlich des Klägers der Fall war, nicht zu einer unanfechtbaren Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, scheidet nach § 55 Abs. 3 AsylVfG eine Anrechnung der Zeiten aus (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 5 ME 112/06 -, juris, Rn. 5).
Das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG ist nicht ersichtlich. Denn soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft mehr als zwei Jahre lang rechtmäßig i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hätte, wenn ihm zeitnah nach der Heirat eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre, dies aber allein an der von ihm nicht zu vertretenden langen Dauer des Passerteilungsverfahrens gescheitert sei, führt dies nicht auf eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. Denn diese muss nach dem Sinn und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie gemäß der ständigen Rechtsprechung des 18. Senats des OVG NRW, der die Kammer folgt, ihre Prägung durch ehebezogene Vorkommnisse während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, InfAuslR 2006, 137, www.nrwe.de, Rn. 14 m.w.N.).
Der Kläger hatte am 30. November 2006 auch kein Aufenthaltsrecht nach Art. 67 des am 1. September 2005 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 22. April 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (vgl. ABlEU Nr. L 265 vom 10. Oktober 2005, S. 2).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es bei dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, die Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis eines Staatsangehörigen Marokkos, Tunesiens oder Algeriens, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn - wie hier - der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht. Dass dies den Betroffenen zwingt, sein Arbeitsverhältnis vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts (vgl. Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 62 f., und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430, Rn. 36 f.).
Nur wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausländer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hatte, darf er diese Situation nicht aus Gründen in Frage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (vgl. Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 66, und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, a.a.O., Rn. 39 f.).
Dies setzt voraus, dass die dem Betroffenen vom Mitgliedstaat gewährte Aufenthaltserlaubnis kürzer als die Arbeitserlaubnis ist. Die praktische Wirksamkeit der Nichtdiskriminierungsvorschrift erfordert nämlich, dass ein assoziationsberechtigter Staatsangehöriger, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt wurde, im Gebiet eines Mitgliedstaats für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Bestimmung ausüben kann (vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 64 f., und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, a.a.O., Rn. 40).
Dem Kläger sind aber durch die ihm erteilte unbefristete Arbeitsberechtigung vom 13. August 2004 in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung keine weitergehenden Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden. Denn gemäß § 284 Abs. 5 SGB III darf die Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, soweit wie hier durch Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Nach § 288 Abs. 1 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) erlosch die Arbeitsgenehmigung, wenn der Ausländer keine der in § 5 ArGV bezeichneten Voraussetzungen erfüllte, so dass jede Arbeitsgenehmigung nach (dem am 13. August 2004 gültigen) deutschen Recht nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, NVwZ 2004, 241 (244); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 18 B 108/07 -, www.nrwe.de, Rn. 4 bis 10, und vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, www.nrwe.de).
Auch ist dem Kläger nicht die Erlaubnis erteilt worden, in Deutschland für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, sondern eine unbefristete, aber vom Bestand des Aufenthaltstitels abhängige Erlaubnis.
Dass der EuGH allein im Falle einer für eine bestimmte Zeit erteilten Arbeitsgenehmigung von einer aufenthaltsrechtlichen Relevanz des Diskriminierungsverbots der Mittelmeer-Abkommen ausgeht, belegt nicht nur der Wortlaut in Rn. 66 des Urteils vom 2. März 1999 ("bestimmte Zeit", "une certaine période"), sondern auch die Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 19. Mai 1998 zur praktischen Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots. Diese ist danach (Rn. 63 f.) aber nur verletzt, wenn dem Ausländer die Arbeit für eine weitergehende bestimmte Zeit ("pour une période déterminée", "pour une période donnée") erlaubt worden ist. Daher wird eine unbefristete Arbeitserlaubnis von dem Diskriminierungsverbot aufenthaltsrechtlich nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, a.a.O.).
Dass nicht der EuGH, sondern die nationalen Gerichte entscheiden, ob durch oder auf Grund ihrer nationalen Vorschriften in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden sind, ergibt sich aus Art. 234 EG und ist vom EuGH auch mehrfach betont worden (vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 64, und vom 26. Oktober 2006, C-4/05, Güzeli, InfAuslR 2007, 1, Rn. 36, 38, 50, 53; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, a.a.O., Rn. 15 bis 20).
Soweit der VGH Baden-Württemberg die Auffassung vertritt, diese Auslegung des deutschen Rechts, dass Ausländern grundsätzlich keine gegenüber dem Aufenthaltsrecht weitergehende Beschäftigungsrechte erteilt werden, lasse die Rechtsprechung des EuGH "leerlaufen" (vgl. Urteil vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3), verkennt er, dass diese Rechtsprechung des EuGH für ein aus dem Diskriminierungsverbot ableitbares Aufenthaltsrecht eben gerade voraussetzt, dass in Bezug auf die Beschäftigung nach nationalem Recht weitergehende Rechte verliehen worden sind, als in Bezug auf den Aufenthalt.
Würde man mit dem VGH Baden-Württemberg aus einer vom Bestand des Aufenthaltsrechts abhängigen unbefristeten deutsche Arbeitsberechtigung eine Grundlage für ein grundsätzlich unbefristetes Aufenthaltsrecht der hier über einen Arbeitsplatz verfügenden Staatsangehörigen Algeriens ableiten, so würden diese entgegen der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 57 bis 61) europarechtlich besser gestellt als die nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmer nach Maßgabe des Art. 6 ARB 1/80 (s. auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, C-4/05, Güzeli, a.a.O., Rn. 36, 38).
Daher lässt sich allein aus der Tatsache, dass das mit Algerien geschlossene Europa-Mittelmeer-Abkommen anders als die entsprechenden mit Marokko und Tunesien geschlossenen Abkommen keine Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien aufweist, wonach das Diskriminierungsverbot nicht in Anspruch genommen werden kann, um eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken, nicht herleiten, dass unbefristete deutsche Arbeitsberechtigungen zu einem (grundsätzlich unbefristeten) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führen.
Der Beklagte hat sein ihm daher durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumtes Ermessen fehlerfrei ausgeübt.