§ 104 a Abs. 1 AufenthG ist nicht anwendbar, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
§ 104 a Abs. 1 AufenthG ist nicht anwendbar, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Beschwerde, die sich sinngemäß nur noch gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung richtet, hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Antragsteller auf Ansprüche nach § 104a Abs. 1 AufenthG berufen, haben sie die Ergebnisrichtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass ein solcher Anspruch nicht gegeben sei, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Antragsteller erfüllen nämlich die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon deshalb nicht, weil sie zuletzt keine Duldung, sondern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG besaßen.
Nach § 104a Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich unter anderem am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Begünstigt werden mithin nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur ausreisepflichtige Ausländer, deren letzter Rechtsstatus eine Duldung bildete, oder die zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllten (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AuslR, Stand Januar 2008, § 104a AufenthG Rn. 8).
Darauf gerichtet war auch die gesetzgeberische Absicht. Diese zielt ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 201 f.) darauf, dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und integrierten Ausländern nach einer dauerhaften Perspektive Rechnung zu tragen. Zugleich sollte dem Umstand entsprochen werden, dass zahlreiche dieser Ausländer aller Voraussicht nach in nächster Zeit nicht abgeschoben werden konnten.
Davon ausgehend dient § 104a Abs. 1 AufenthG dazu, unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern, die sonst weiterhin zu dulden wären, eine Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln.
Dies bedeutet anders gewendet, dass es aus gesetzessystematischen Gründen unzulässig ist, § 104a Abs. 1 AufenthG auf Ausländer anzuwenden, denen bereits aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2008, § 104a AufenthG Rn. 4, mit weiteren Nachweisen).
Es ist nichts dafür ersichtlich, solchen Ausländern zur Integration eine "zweite Chance" zu gewähren (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 20. November 2007 - 8 ME 108/07 -, AuAS 2008, 14).
Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass auf die in § 104a Abs. 1 AufenthG bestimmten Mindestaufenthaltszeiten auch Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sowie - hier nur in Betracht kommende - Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen anrechenbar sind. Wie das Tatbestandsmerkmal des "geduldeten Ausländers" zeigt, dient die (weitere) Regelung über die Anrechnung rechtmäßiger Zeiten eines Voraufenthalts ausschließlich dazu, bei Personen mit gegenwärtig ungesichertem Aufenthalt zu Vermeidung von Härtefällen auch Zeiten anrechnen zu können, in denen ihnen vorübergehend ein Aufenthaltsrecht zugestanden hat.
Es wirkt sich schließlich nicht zu Gunsten der Antragsteller aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid die ihnen zuletzt am 2. Februar 2007 bis zum 1. Februar 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen worden sind. Der von der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis umfasste Zeitraum kann nicht etwa als geduldeter Zeitraum im Sinne des § 104a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Die Duldung bedurfte und bedarf der Erteilung und nach ihrem Erlöschen gegebenenfalls der Erneuerung durch die Ausländerbehörde (§§ 55, 56 Abs. 2, 56a AuslG, § 60a Abs. 2, 4 und 5 AufenthG). Die Fiktion einer Duldung für die Zeit, in der ein Ausländer eine später zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis besessen hat, ist dem Ausländerrecht fremd (so bereits Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2007 - 18 B 1676/07 -).