OVG Rheinland-Pfalz

Merkliste
Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG - asyl.net: M1391
https://www.asyl.net/rsdb/M1391
Leitsatz:

Wohnsitzauflage in Duldung als Beugungsmittel unzulässig.

Schlagwörter: D (A), Iraner, Duldung, Auflagen, Räumliche Beschränkung, Unterbringung, Wohnsitzauflage,Gemeinschaftsunterkünfte, Passersatzbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: AuslG § 56 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 80
Auszüge:

Nach § 56 Abs. 3 AuslG kann die Duldung eines ausreisepflichtigen Ausländers mit "weiteren Bedingungen und Auflagen" versehen werden; darunter fällt insbesondere auch eine erforderliche "weitere" Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung.

Wie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss des 11. Senats des Gerichts vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG -) anerkannt ist, können auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens die Duldungseinschränkung legitimieren. Grenzen ergeben sich indessen aus der absehbaren Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen sowie den gesamten Umständen des Verfahrens, weil, wie es auch die entsprechenden Verwaltungsrichtlinien ausdrücken, eine realistische Chance auf Beschaffung von Rückreisepapieren bestehen muss.

Die Maßnahme darf sich nicht etwa als Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen. Sie darf auch nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass im Eilverfahren unwiderlegt - die iranischen Auslandsvertretungen offenkundig bei der Beschaffung von Reisepapieren - wie die Ausländerbehörde hier selbst herausstellt - nicht mitwirken, wenn die freiwillige Unterschrift des Betroffenen auf den Anträgen zur Erlangung der Ausweispapiere fehlt. Nach dem gesamten Verhalten des Antragstellers ist nicht damit zu rechnen, dass er die erforderlichen Unterschriften leistet. Damit kommt zum erfolgreichen Abschluss der beabsichtigten Abschiebemaßnahme lediglich die zwangsweise Abschiebung unter Mitwirkung des ausländischen Staates in Betracht, dem die Identität anhand üblicher Beweismittel darzulegen wäre. Auch zur Erleichterung dieses Verfahrens wäre eine zentrale Unterbringung förderlich und zulässig. Darauf zielt indessen die Ermessensausübung der Behörde hier nicht ab, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ergibt. In der Verfügung vom 28. Mai 2001 ist insoweit lediglich von "intensiveren behördlichen Maßnahmen" die Rede, ohne dass deren Zielrichtung näher erkennbar wäre. Gemeint sind damit offensichtlich, wie sich aus der erläuternden Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 27. Juni 2001 (Blatt 24 der Gerichtsakten) ergibt, eine in der Gemeinschaftsunterkunft mögliche "psychisch-soziale Betreuung und ausländerrechtliche Beratung". Eine solche braucht sich der Antragsteller indessen nicht aufdrängen zu lassen. Er muss dann lediglich damit rechnen, dass Zwangsmaßnahmen wie die Vorführung bei der Auslandsvertretung oder die Abschiebung gegen ihn vollzogen werden. Reicht dies nicht aus, die Auslandsvertretung zur Mitwirkung bei der Abschiebung zu bewegen, muss es letztlich damit sein Bewenden haben, da eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen rechtsstaatlich nicht vertretbar wäre.