a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei mag offenbleiben, ob ein solcher bereits an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat) scheitert. Denn es lässt sich ohnehin nicht feststellen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
Der genannte Maßstab - Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer künftigen politischen Verfolgung - ist deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin in ihrer Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden, also vorverfolgt ausgereist ist. Dass es nicht möglich ist, eine entsprechende Feststellung zu treffen, ergibt sich daraus, dass sie unglaubwürdig und ihr Vorbringen unglaubhaft ist.
Diese Wertung beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Klägerin hat sich nach eigener Darstellung in ihrer Heimat der Kirche/Sekte Bundu Dia Kongo angeschlossen.
Das Verteilen der Flugblätter durch sie soll das fluchtauslösende Ereignis gewesen sein. Angesichts seiner Bedeutung für ihren weiteren Lebensweg wäre zu erwarten, dass die Klägerin genau weiß, wo sie die Handlung begangen hat, die später zu ihrer Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo geführt hat. Da sie insoweit widersprüchliche Angaben gemacht hat, geht die Kammer davon aus, dass sie solche Flugblätter, deren Verteilung zu ihrer Flucht geführt hat, überhaupt nicht unter die Leute gebracht hat.
2. Die Klägerin hat am 8. Oktober 2007 ein Exemplar der in Kinshasa erscheinenden Zeitung La Reference plus überreicht mit dem Bemerken, auf Seite 10 befinde sich ein Artikel, der sie betreffe, dort sei auch ein Foto von ihr. Es soll sich um die Ausgabe vom 16. Mai 2007 handeln (GA Bl. 60).
Dazu hat das Auswärtige Amt erklärt (vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Minden vom 19. Mai 2008 - ):
"Der fragliche Artikel ist nicht in der Ausgabe vom 16. Mai 2007 enthalten, wie eine beigefügte Kopie der betreffenden Ausgabe nachweist, welche in den Archiven der Zeitung "Reference Plus" aufgefunden wurde. Der besagte Artikel ist beim Redaktionskomitee der Zeitung unbekannt, weil er nicht in der Originalausgabe vom 16. Mai enthalten war. Er ist anstelle des eigentlichen Artikels mit dem Titel "Operation Kin propre" einkopiert worden. Der Originalartikel (beigefügt) enthält die Überschrift: "Die Bevölkerung von Kinshasa fordert öffentliche Mülleimer"."
Das Auswärtige Amt hat zugleich, wie auch von ihm in der Auskunft erwähnt, ein echtes Exemplar der Ausgabe vom 16. Mai 2007 übersandt (GA Bl. 90).
In Kinshasa ist es möglich, gegen einen Geldbetrag einen Artikel in bestimmten Tageszeitungen veröffentlichen zu lassen, ohne dass dessen Inhalt von der Redaktion auf den Wahrheitsgehalt überprüft wird (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Minden vom 20. Januar 2006 - 508-516.80/44309 -; so auch in dem - anderen - Fall, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. November 2006 - 10 K 3068/05.A - zugrunde lag).
In ähnlicher Weise ist es, wie die Auskunft des Auswärtigen Amtes im vorliegenden Fall zeigt, möglich, sich ein Exemplar einer in Kinshasa erscheinenden Tageszeitung drucken zu lassen, das dem Original weitgehend gleicht, abweichend von diesem aber einen Artikel enthält, der auf ein Verfolgungsschicksal hinweist.
Dass die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, zeigt, dass sie die Unwahrheit sagt, wenn sie sich davon einen Vorteil verspricht.
Mögen diese Erwägungen im einzelnen auch von unterschiedlichem Gewicht sein, so führen sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass sich die Klägerin, was ihr angebliches Verfolgungsschicksal anbelangt, eine "Geschichte" ausgedacht hat.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Demokratischen Republik Kongo künftig erstmals politisch verfolgt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Dafür spricht auch, dass dort Bundu Dia Kongo als religiöse Zweigkirche/Sekte weiterhin existiert und die Mitglieder sich frei bewegen können (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Minden vom 19. Mai 2008 - ).
Das Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 20. Juni 2008), ihr Heimatdorf sei ca. 500 km von Kinshasa entfernt, dort herrschten völlig andere Verhältnisse als in den westlich geprägten Großstädten, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie in der Hauptstadt in Ruhe leben kann, denn sie ist nicht darauf angewiesen, sich in ihr Heimatdorf zu begeben. Deshalb könnte sich für sie nichts daraus ergeben, wenn sie tatsächlich - was nach den Umständen immerhin möglich erscheint - einfaches Mitglied von Bundu Dia Kongo sein sollte.