VG Düsseldorf

Merkliste
Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2008 - 4 K 3393/07.A - asyl.net: M13922
https://www.asyl.net/rsdb/M13922
Leitsatz:

Verfolgungsgefahr eines kurdischen Volkszugehörigen aus der Türkei wegen exponiertem exilpolitischen Engagement; Gefahr eines politisch motivierten Strafverfahrens.

 

Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Klagefrist, Zustellung, Postzustellungsurkunde, Beweis der Unrichtigkeit, Kurden, DEP, Amnestie, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, Kurdisches Exilparlament, Nationale Demokratische Initiative Kurdistans, Journalisten, Reformen, Menschenrechtslage, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Strafverfahren, Auswärtiges Amt, Haftbefehl, Politmalus, Prominente, Terrorismusvorbehalt, Terrorismus, Unterstützung
Normen: AsylVfG § 74 Abs. 1; VwGO § 57 Abs. 1; VwZG § 2 Abs. 1; VwZG § 3 Abs. 2; AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 1a
Auszüge:

Verfolgungsgefahr eines kurdischen Volkszugehörigen aus der Türkei wegen exponiertem exilpolitischen Engagement; Gefahr eines politisch motivierten Strafverfahrens.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet.

In Ermangelung einer Zustellung des angefochtenen Widerrufsbescheides an den Kläger vor Klageerhebung ist die zweiwöchige Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden.

Die Beklagte hat zum Nachweis der an den Kläger erfolgten Zustellung des Widerrufsbescheides im Wege der Übergabe des Schriftstücks an ihn selbst unter seiner Privatanschrift durch die als Zeugin benannte und vernommene Postbedienstete G am 15. Mai 2007, einem Dienstag, mit dem betreffenden Verwaltungsvorgang die diesen Zustellungsvorgang beurkundende Postzustellungsurkunde vorgelegt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 177 und 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei am 15. Mai 2007 in beurkundeter Form erfolgter Zustellung wäre die Klagefrist nach §§ 57 Abs. 2 VwGO; 222 Abs. 1 ZPO; 187 Abs. 1; 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 29. Mai 2007 abgelaufen und die Klagefrist nicht eingehalten.

Gleichwohl ist am 15. Mai 2007 die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden, weil der Kläger den Beweis der Unrichtigkeit des in der betreffenden Postzustellungsurkunde bezeugten Zustellungsvorgangs geführt hat.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 182 Abs. 1 Satz 2; 418 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsache zulässig. Ein schlichtes Bestreiten genügt für einen insoweit zulässigen Beweisantritt nicht. Es muss vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Der Beweis selbst erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (so Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, NJW 2006, 150, 151; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 13. November 1984 - 9 C 23/84 -, NJW 1985, 1179. 1180; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 66. Auflage, § 418 Rdnr. 9).

Der Kläger hat den danach erforderlichen Beweis durch Darlegung eines anderen, der beurkundeten Zustellung gänzlich entgegen stehenden Geschehensablaufs und die Benennung der Zeugen L1 und W angetreten. Das Gericht ist aufgrund dieses Vortrags und der Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen L1 und W sowie der Vernehmung der beklagtenseits formlos benannten Zeugin G davon überzeugt, dass die beurkundete Zustellung an den Kläger am 15. Mai 2007 nicht erfolgt sein kann, was nahe legt, dass sich die Zeugin G als Zustellerin in der Anschrift und der Person, der zugestellt werden sollte, geirrt hat, ohne sich zuvor in der erforderlichen Weise zu vergewissern.

Die Klage ist auch begründet; denn dem Kläger droht nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für Anfechtungsklagen gegen Widerrufsbescheide maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 51) jedenfalls aus anderen als den seinerzeit für die Ausreise ursächlichen Gründen politische Verfolgung.

Eine Wiederholung politischer Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei aus den seinerzeit für die Ausreise aus der Türkei im Jahr 1994 maßgeblichen Gründen erscheint auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. In der Begründung des hier angefochtenen Widerrufsbescheides wird insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass aufgrund von Amnestieregelungen, die in der Türkei eingehalten werden, die im Jahr 1994 im Zuge des Verbots der DEP festgenommenen Abgeordneten dieser Parteizugehörigkeit freigelassen worden sind. Auch nach der durch das erkennende Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2008 ist das gegen den Kläger nach mehrjährigen Ermittlungen im Jahr 1997 eingeleitete und unter dem Aktenzeichen "1992/00 „ beim 2. Staatssicherheitsgericht Ankara anhängig gewesene Strafverfahren mit Gerichtsbeschluss eingestellt und der insoweit erlassene Haftbefehl aufgehoben worden.

Dem Kläger droht jedoch aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung.

Der Kläger ist nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in umfangreicher Weise und kontinuierlich exilpolitisch tätig geworden, was - wie sich aus seiner früheren Mitgliedschaft in der HEP und der DEP und seiner Stellung als früherer Parlamentsabgeordneter ergibt - auch als die konsequente Umsetzung einer festen, bereits in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung zur Wahrnehmung politischer Interessen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei darstellt.

So hat der Kläger zu den Gründungsmitgliedern des Kurdischen Exilparlaments gehört, ist Mitglied des aus fünfzehn Personen bestehenden Exekutivrates dieser exilpolitischen Interessenvertretung gewesen und Vorsitzender der "L2" (L2) dieser Organisation. In dieser Eigenschaft hat er als Beobachter an Sitzungen des Europarates und des Europäischen Parlaments teilgenommen, politische Beschlüsse dieser Institutionen zur fraglichen Stellung der kurdischen Volksgruppe in der Türkei initiiert und Verbindungen zu Parlamentsabgeordneten vieler europäischer Staaten geknüpft. Er gehört der "Nationalen Demokratischen Initiative Kurdistans" an, einem lockeren Zusammenschluss kurdischer Intellektueller. Seit 1996 ist er auch journalistisch für wechselnde oppositionelle türkisch- und kurdischsprachige Zeitschriften tätig, ferner als Autor, als Teilnehmer an Diskussionen und Kommentator in kurdischsprachigen Fernsehsendern sowie als Redakteur einzelner Fernsehsendungen.

Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn die Aktivitäten nach türkischem Strafrecht strafbar sein können und wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Ob der Ausländer in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind insbesondere die Mitglieder oder Delegierten des von 1995 bis 1999 bestehenden kurdischen Exilparlaments in Brüssel zu zählen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage).

Trotz der umfangreichen Reformen findet in der Türkei weiterhin individuelle politische Verfolgung statt. Insbesondere Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Von politischer Verfolgung sind in besonderem Maße Politiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen bedroht, die sich für die Interessen der kurdischen Bevölkerung einsetzen und deshalb staatsfeindlichen Vorwürfen ausgesetzt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage).

Gegen den Kläger wird wegen seiner Mitwirkung im kurdischen Exilparlament staatsanwaltschaftlich ermittelt und er muss bei Rückkehr in die Türkei damit rechnen, bei der Einreise aufgrund eines gegen ihn erlassenen Vorführungsbefehls festgenommen und nach polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Vernehmung als Beschuldigter dem Richter vorgeführt zu werden.

Die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2008 dahingehend, dass weitere (d. h. abgesehen von dem eingestellten Strafverfahren) eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht hätten festgestellt werden können und auch kein Fahndungsersuchen nach dem Kläger bestehe, ist angesichts des mit deutschsprachiger Übersetzung in Kopie beigefügten "Haftbefehls" und des detaillierten Inhalts des in diesem Verfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen L vom 1. Januar 2008 schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Demgegenüber sind die Angaben des Sachverständigen L und die klägerseits eingeführten schriftsätzlichen Mitteilungen von Rechtsanwalt U aus Ankara bezüglich eines gegen den Kläger anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen seiner Funktion als Mitbegründer des kurdischen Exilparlamentes und seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Kommission für Außenbeziehungen des kurdischen Exilparlamentes in sich stimmig. Der gegenwärtige Erkenntnisstand spricht dafür, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes ein gegen den Kläger anhängig gewesenes Strafverfahren betrifft, das einen anderen Strafvorwurf zum Gegenstand gehabt hat.

Der Sachverständige L führt in seinem Gutachten vom 1. Januar 2008 dazu aus, der Kläger werde im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei mit Sicherheit bei der Einreise am Grenzübergang festgenommen werden und der Haftbefehl in Abwesenheit werde innerhalb von 24 Stunden in einen vollstreckbaren Haftbefehl umgewandelt werden mit dem Ziel, den Kläger in Begleitung von Beamten der Polizei oder Jandarma in Handschellen der ermittelnden Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft Ankara vorzuführen. Es sei zu erwarten, dass der Kläger von Beamten der Abteilung zur Bekämpfung des Terrors vernommen werde. Mit großer Wahrscheinlichkeit würden bei der Beschuldigtenvernehmung auch Spezialisten des Nachrichtendienstes anwesend sein.

Die staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich gegen die Rechtsgüter anderer Bürger richten, ist allerdings keine "politische" Verfolgung, und zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus einer politischen Überzeugung heraus begangen worden sind. Politische Verfolgung liegt auch dann nicht vor, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass die Verfolgung einer sich gegen ein politisches Rechtsgut richtenden Tat einer in ihr zum Ausdruck gelangenden zusätzlichen kriminellen Komponente gilt, deren Straftwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist. Hier kann aber politische Verfolgung zu bejahen sein, wenn der Betroffene eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (338f.), 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (150) und 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, NVwZ 1992, 261f.; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -).

Eine solche besondere und damit asylrelevante Intensität der Verfolgungsmaßnahmen können insbesondere körperliche Übergriffe in Polizeigewahrsam sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276/94 -, NVwZ 1996, 86ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -).

Solche körperlichen Übergriffe sind im Fall des Klägers gewissermaßen unter Zuerkennung eines "Prominentenbonus" nicht zu befürchten.

Gleichwohl ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier "politische" Verfolgung in Gestalt des zu erwartenden Strafprozesses zu befürchten. Politische Verfolgung kann auch vorliegen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass die Verfolgung einer sich gegen ein politisches Rechtsgut richtenden Tat gerade der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung des Beschuldigten bzw. Angeklagten gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (150)).

Der Wortlaut des vorgelegten Vorführungsbefehls und das Gutachten des Sachverständigen L lassen - ohne dass das Strafverfahren überhaupt eröffnet ist - bereits jetzt darauf schließen, dass der Kläger zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden wird, d. h. eine Verfolgungsmaßnahme in Gestalt absehbarer Vorverurteilung mit Beschränkung seiner persönlichen Freiheit zu gewärtigen hat, ohne in einem Strafverfahren die faire Gelegenheit zu haben, seine Mitwirkung im kurdischen Exilparlament in einer Weise darzulegen, die ihm Gelegenheit gibt, sein Verhalten auf einen persönlichen Schuldvorwurf und eine Strafbarkeit überhaupt überprüfen zu lassen.

Deswegen muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon ausgegangen werden, dass Ziel eines solchen Strafverfahrens nicht die objektive Durchleuchtung der Tätigkeit des kurdischen Exilparlaments mit einer sich gegebenenfalls daraus ergebenden differenzierenden Betrachtungsweise der Beiträge der verschiedenen Mitglieder und eine dementsprechend objektive und unparteiliche Untersuchung ihrer jeweiligen "Tatbeiträge" auf strafrechtliche Relevanz ist, sondern im Wege eines unter Umständen in die Nähe eines politischen Schauprozesses rückenden Strafverfahrens mit vorbestimmten Ausgang insbesondere der Kläger wegen seines bei der kurdischen Bevölkerung bestehenden hohen Bekanntheitsgrades und hohen Respektes und seines Einflusses auf die kurdische nationale Opposition und der Aufmerksamkeit, die er in der demokratischen Öffentlichkeit, bei der Presse, sonstigen Medien und zivilen Institutionen erfährt (so L im vorgenannten Gutachten zur gesellschaftlichen und politischen Stellung des Klägers ), gewissermaßen "aus dem politischen Verkehr gezogen" und "mundtot gemacht" werden soll.

Der Schutzbereich des zu Gunsten des Klägers eingreifenden Asylgrundrechts wird hier auch nicht durch den so genannten "Terrorismusvorbehalt" begrenzt, wie er im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von §§ 60 Abs. 1 AufenthG und 3 AsylVfG nunmehr auch Eingang in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gefunden hat.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht nichts Durchgreifendes dafür, dass die Mitwirkung des Klägers bei der Arbeit des kurdischen Exilparlaments überhaupt jemals als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten hat begriffen werden können. Insbesondere spricht gegen letztere Sichtweise, dass der Kläger aus Protest seinerzeit aus dem Exilparlament ausgetreten ist. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger nicht im Sinne der PKK betätigt hat. Dies ist auch dem Bundesamt insbesondere durch die amtliche Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 30. November 2004 bekannt, wonach es sich aus der Sicht der PKK insbesondere bei den heutigen Vertretern der Nationalen Demokratischen Initiative Kurdistans in Deutschland, der der Kläger unstreitig angehört, um "die kurdische Stütze des internationalen Komplotts gegen die PKK mit dem Ziel der Provokation gegen den Friedenskurs der PKK und mit Führen von Kampagnen gegen die PKK-Führung" handelt (so das BKA im genannten Schreiben mit Hervorhebungen durch das erkennende Gericht). Daraufhin wurde der Kläger ausweislich des an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichteten Schreibens des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 2. Dezember 2004 im Januar 2001 wegen einer Gefährdungslage im Sinne eines möglichen durch den PKK-Präsidialrates gegen die "Verräter" ausgesprochenen Todesbefehls kontaktiert.