Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit einer Ausweisung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Betroffene inzwischen ausgereist ist.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit einer Ausweisung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Betroffene inzwischen ausgereist ist.
(Amtlicher Leitsatz)
Beide Anträge sind unzulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur gegeben, wenn die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Antragsteller einen rechtlichen Vorteil bringt (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn 335).
Da die Antragstellerin sich außerhalb des Bundesgebiets aufhält und das Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht beseitigt wird, wäre der Antragstellerin auch bei Stattgabe ihres Antrags durch das Gericht nicht geholfen. Es ergäbe sich durch die Anordnung der Wiederherstellung kein rechtlicher Vorteil, die Lage der Antragstellerin vielmehr bliebe unverändert.
Der abweichenden Ansicht, die speziell für das Ausländerrecht, wenn auch für den Fall der vollzogenen Abschiebung, etwas Anderes vertritt, kann nicht gefolgt werden. Hier wird behauptet, dass auch trotz Bestehens des Einreiseverbots nach §§ 11 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG das Rechtsschutzinteresse des Ausländers nicht entfiele, da die Anordnung dem Ziel des Ausländers, sich in Deutschland aufhalten zu dürfen, nach wie vor förderlich sei (so VGH Mannheim, VBl. BW 1993, S. 184ff, zit. nach Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn 335). Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin auch bei Vorliegen des Suspensiveffekts ihrer Klage nicht in das Bundesgebiet einreisen dürfte, ist nicht ersichtlich, welche Vorteile ihr aus der Anordnung erwachsen sollten. Die Anordnung wäre für das Ziel der Wiedereinreise nach bzw. des Aufenthalts in Deutschland nicht förderlich.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist unstatthaft (s. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn 311, 246). Durch die Ausreise der Antragstellerin, auch wenn diese vor dem Erlass der Ausweisungsverfügung lag, hat sich die Abschiebungsandrohung bereits erledigt.