VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.08.2008 - 3 L 2061/08.F.A - asyl.net: M13931
https://www.asyl.net/rsdb/M13931
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Flughafenverfahren, offensichtlich unbegründet, Pass, Reisepass, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AsylVfG § 18a; AsylVfG § 30
Auszüge:

Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einreise nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller das Verfahren nach § 18 a AsylVfG zu Unrecht durchgeführt worden ist, da er offensichtlich im Besitz eines gültigen Reisepasses ist. Einem Fehler bei der Bewertung des Passes oder Passersatzes kann jedoch nach der Durchführung des Asylverfahrens keine rechtliche Relevanz mehr zukommen. Ist das Asylverfahren - wie hier - durchgeführt worden, kommt es für die Entscheidung über die Gestattung der Einreise alleine darauf an, ob eine qualifizierte Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet vorliegt und diese zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Wegen der inzwischen erfolgten Durchführung des Asylverfahrens ist der Gesichtspunkt der Gültigkeit der Grenzübertrittspapiere, der nur für die Frage entscheidungserheblich ist, ob das Asylverfahren vor oder nach der Einreise durchzuführen ist, rechtlich nicht mehr bedeutsam. Auch für den Fall, dass man die fehlerhafte Annahme eines gefälschten Passes oder - wie hier - das Übersehen eines echten Reisepasses als Verfahrensfehler wertet, könnte daraus der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten, wenn im Asylverfahren eine andere Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG nicht hätte ergehen können [vgl. z. B. bereits VG Frankfurt, Beschluss vom 30.11.1995 - 12 G 50564/95.A(V)]. Hier wäre bei der gebundenen Entscheidung über den Asylantrag auch bei Erkennen der Gültigkeit des vorgelegten Passdokumentes inhaltlich keine andere Entscheidung als die qualifizierte Ablehnung in Betracht gekommen.

Eine "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des § 18 a Abs. 2 i.V.m. § 30 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages ausgeschlossen sind. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits dann Erfolg haben muss, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur "schlicht" unbegründet erscheint.

Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.