Der nachträgliche Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht einer Verurteilung ohne Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung im Sinne von § 53 Nr. 2 AufenthG nicht gleich.
Der nachträgliche Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht einer Verurteilung ohne Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung im Sinne von § 53 Nr. 2 AufenthG nicht gleich.
(Amtlicher Leitsatz)
Das private Interesse des Antragstellers, ungeachtet der in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmten Wirksamkeit der Ausweisung jedenfalls von der Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt schon deshalb das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner auf der Grundlage des § 53 Nr. 2 AufenthG verfügten Ausweisung des Antragstellers bestehen.
Der Antragsteller wurde unter anderem mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.09.2005 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen begangen in Tatmehrheit mit – jeweils im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangenen – Delikten des Betrugs hinsichtlich geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit jeweils in Tateinheit stehenden Delikten der Beleidigung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der versuchten Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 22.01.2007 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten stellen entgegen der Ansicht des Antragsgegners allerdings keinen zwingenden Ausweisungsgrund im Sinne von § 53 Nr. 2 AufenthG dar, der insoweit voraussetzt, dass der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dass die jeweilige Strafaussetzung zur Bewährung im Fall des Antragstellers nachträglich widerrufen worden ist, steht einer Verurteilung ohne Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung im Sinne des § 53 Nr. 2 AufenthG nicht gleich. Vielmehr ist es mit dem typisierenden Charakter der Bestimmung des § 53 Nr. 2 AufenthG unvereinbar, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der unbedingten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gleichzusetzen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 – 1 C 11.99 -, InfAuslR 2000, 105, zu der früheren Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 15.09.1999 – 8 S 14.99 -, InfAuslR 2000, 24).