BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 10.07 - asyl.net: M13948
https://www.asyl.net/rsdb/M13948
Leitsatz:
Schlagwörter: Aserbaidschan, Armenien (A), Armenier, interne Fluchtalternative, interner Schutz, Revision, Revisionsverfahren, Änderung der Rechtslage, Beurteilungszeitpunkt, Entscheidungszeitpunkt, Anerkennungsrichtlinie, Richtlinienumsetzungsgesetz, Sachaufklärungspflicht, rechtliches Gehör, Aufklärungsrüge, Verlust des Rügerechts, Beweisantrag, Gebietsgewalt, Existenzminimum, Versorgungslage, Erreichbarkeit, freiwillige Ausreise, Zukunftsprognose, Zumutbarkeit, Transitvisum, Situation bei Rückkehr
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3 Bst. e
Auszüge:

Die Revision ist begründet. Die auf den getroffenen Feststellungen beruhende Annahme des Berufungsgerichts, Berg-Karabach sei für die Kläger als Gebiet einer inländischen Fluchtalternative tatsächlich in zumutbarer Weise erreichbar, verletzt sowohl Art. 16a Abs. 1 GG als auch § 60 Abs. 1 AufenthG. Zudem erreist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, nicht verfolgungsbedingte Gefahren und Nachteile seien bei der Prüfung des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EG vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - sog. Qualifikationsrichtlinie - unberücksichtigt zu lassen, mit revisiblem Recht als nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Wegen der Einzelheiten der Begründung der vorliegenden Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das die Eltern der Kläger betreffende Urteil des Senats vom gleichen Tag in der gemeinsam verhandelten Sache BVerwG 10 C 11.07 Bezug genommen (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen); die dort gemachten Ausführungen gelten für die Kläger entsprechend.

 

vgl. Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 - M13875