VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.09.2008 - 6 B 48/08 - asyl.net: M13952
https://www.asyl.net/rsdb/M13952
Leitsatz:

Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Abschiebung eines irakischen Staatsangehörigen yesidischen Glaubens nach Schweden.

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Schweden (A), Irak, Jesiden, Verordnung Dublin II, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, einstweilige Anordnung, Abschiebungsanordnung, Kettenabschiebung, vorbeugender Rechtsschutz, Dublin II-VO, Dublinverfahren,
Normen: AsylVfG § 27a; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Abschiebung eines irakischen Staatsangehörigen yesidischen Glaubens nach Schweden.

(Leitsatz der Redaktion)

Der Antragsgegnerin ist es innerhalb der im Tenor festgesetzten Frist zu untersagen, den Antragsteller nach Schweden abzuschieben, damit dieser effektiven Rechtsschutz erlangen kann. Dazu ist es notwendig, dass er die Möglichkeit erhält, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch einzulegenden Klage gegen den angekündigten Bescheid über seine Abschiebung nach Schweden zu beantragen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der angekündigte Abschiebungsbescheid in den nächsten Tagen ergeht und der Antragsteller dann alsbald Klage und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellt, sodass das Gericht dann bis zum 05. Oktober 2008 im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes über diesen Antrag entscheiden kann.

Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis an dem Erlass dieser einstweiligen Anordnung, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass die Antragsgegnerin den Abschiebungsbescheid erst am Überstellungstag aushändigt, sodass ein effektiver Rechtsschutz des Betroffenen auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mehr möglich ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung offensichtlich unbegründet ist. Um die Erfolgsaussichten zu beurteilen, ist es erforderlich, dass das Gericht die bei der Antragsgegnerin befindlichen Verwaltungsakten einsieht. Ausweislich des Vortrages des Antragstellers hat dieser bereits am 28.11.2006 einen Asylantrag gestellt. Auch im Hinblick auf seinen Asylantrag vom 24.04.2008 hat ausweislich des Antragstellers eine informatorische Anhörung stattgefunden. Diese Verwaltungsakten trotz der Zustellungsverfügung des Gerichts vom 01. September 2008 nicht innerhalb der gesetzten Frist übersandt worden.

Um eine Abschiebung des Antragstellers ohne effektiven Rechtsschutz zu verhindern, ist deshalb wie aus dem Tenor ersichtlich, entschieden worden.