VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Urteil vom 20.08.2008 - 5 E 840/07 - asyl.net: M13954
https://www.asyl.net/rsdb/M13954
Leitsatz:

Wird die Einbürgerung eines Ausländers rückwirkend zurückgenommen, lebt sein frühere Aufenthaltstitel nicht wieder auf.

 

Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Ehegatteneinbürgerung, Rücknahme, arglistige Täuschung, Falschangaben, Mehrehe, Ermächtigungsgrundlage, Ermessen, Treu und Glauben, Anspruchseinbürgerung, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Rückwirkung, Wiederaufleben, Erledigung, ehemalige Deutsche
Normen: VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 3; VwVfG § 48 Abs. 2; StAG § 9; StAG § 10 Abs. 1; VwVfG § 43 Abs. 2; AufenthG § 51 Abs. 1; AufenthG § 38 Abs. 1
Auszüge:

Wird die Einbürgerung eines Ausländers rückwirkend zurückgenommen, lebt sein frühere Aufenthaltstitel nicht wieder auf.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Rücknahmebescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Beklagte die Einbürgerung des Klägers zu Recht wegen bewusster Täuschung zurückgenommen hat und dem Kläger ein Einbürgerungsanspruch aus anderen Rechtsgründen nicht zusteht.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung ist § 48 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, ohne dass sich der Betroffene auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn er den Verwaltungsakt durch bewusste Täuschung erwirkt hat. Die Anwendbarkeit der Rücknahmeregelungen des allgemeinen (landesgesetzlichen) Verwaltungsverfahrensrechts auf Einbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), gegebenenfalls unter Inkaufnahme der Staatenlosigkeit des Betroffenen, entspricht inzwischen einer gefestigten Rechtsprechung und steht mit verfassungsrechtlichen Wertungen, insbesondere mit Art. 16 Abs. 1 GG, jedenfalls dann in Einklang, wenn die Rücknahme zeitnah erfolgt (s. BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, juris, RN 70 ff.; BVerwGE 118, 216, 220; BVerwG, Urteile vom 14.02.2008 - 5 C 4.07 und 5 C 15.07-; Hessischer VGH, Urteil vom 18.01.2007 - 11 UE 111/06 -, juris, RN 40; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.07.2007 - 13 LC 468/03 -, juris, RN 33, m.w. Nachw.).

Die genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme der mit Aushändigung der Urkunde am 18.10.2001 bewirkten Einbürgerung des Klägers sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband, die auf der Grundlage des § 9 StAG in der damals geltenden Fassung erfolgte, war von Anfang an rechtswidrig, weil der Kläger die Ehe mit seiner marokkanischen Ehefrau verschwiegen hatte. Nach § 9 StAG alter und neuer Fassung setzt die Einbürgerung des Ehepartners einer/eines Deutschen u.a. voraus, dass gewährleistet ist, dass sich die Einbürgerungsbewerber "in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen". Das Führen einer sog. Mehrehe steht dem entgegen, da die Doppelehe mit den in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Wertvorstellungen nicht ohne weiteres vereinbar ist und nach § 172 StGB sogar strafbar sein kann (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18.05.1998 - 12 UE 1542/98 -, juris, RN 28; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.10.2004 - 13 LA 58/04 -, juris, RN 2; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.07.2007 - 13 LC 468/03 -, juris, RN 34). Der Kläger hat das Bestehen dieser "Zweit-" oder "Doppelehe" gegenüber dem Beklagten verschwiegen, indem er in der Rubrik "Frühere Ehen des Einbürgerungsbewerbers/der Einbürgerungsbewerberin" im Antragsformular "nein" angekreuzt und auch in seinem Lebenslauf keine Angaben zu der in Marokko geschlossenen Ehe gemacht hat. Damit war der Einbürgerungsbehörde ein maßgeblicher Gesichtspunkt unbekannt, der, wie dargelegt, seiner Einbürgerung nach § 9 StAG entgegengestanden hätte. Obwohl die Formulierung "Frühere Ehen" im Antragsformular sprachlich verbesserungsbedürftig erscheint, war sie bei vernünftiger Betrachtung dahingehend zu verstehen, dass auch solche Ehen angegeben werden sollten, die zusätzlich zur Ehe mit dem unter der Rubrik "Ehegatte" genannten Partner bestehen bzw. bestanden (zweifelnd insoweit Hessischer VGH, Urteil vom 18.05.1998 - 12 UE 1542/98 -, juris, RN 31). Dass der Kläger über den Inhalt dieser Frage im Irrtum gewesen wäre, hat er selbst nicht geltend gemacht.

Die Rücknahme der Einbürgerung ist auch noch zeitnah erfolgt, da zwischen der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 18.10.2001 und der Zustellung des Rücknahmebescheides am 30.04.2007 nur ein Zeitraum von rund fünfeinhalb Jahren liegt. Dabei ist davon auszugehen, dass der vom Bundesverfassungsgericht verwendete Begriff "zeitnah" den Zeitraum von der Einbürgerung bis zu deren Rücknahme betrifft, und es auf die Frage, wann die Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Gründen Kenntnis erlangt hat, nicht ankommt (BVerwG, Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 4/07 -, juris, RN 15; OVG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.1997 - 13 S 2885/06 -, juris, RN 29). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 24.05.2006 (a.a.O.) den Begriff der "zeitnahen Rücknahme" nicht weiter definiert (s. BVerfG, a.a.O., RN 72, 76, im entschiedenen Fall betrug der Zeitraum rund zwei Jahre). Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, "wo eine exakte zeitliche Grenze zwischen der zeitnahen und der nicht mehr zeitnahen Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung verläuft", allerdings zugleich festgestellt, dass eine Rücknahme nach achteinhalb Jahren nicht mehr zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 4/07 -, juris, RN 16; s. auch BVerwG, Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 15.07 -, juris, RN 14: keine zeitnahe Rücknahme nach mehr als elf Jahren; ähnlich OVG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.1997 - 13 S 2885/06 -, juris, RN 29, für einen Zeitraum von mehr als elf Jahren).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und des Gebotes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das die (Wieder-)Herstellung rechtmäßiger Zustände fordert, hält die Kammer eine Rücknahme nach rund fünfeinhalb Jahren seit der Einbürgerung des Klägers noch für zulässig.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung auch hinsichtlich des von der Einbürgerungsbehörde ausgeübten Ermessens nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO).

Der Ansicht des Klägers, die Einbürgerungsbehörde hätte seine Einbürgerung nicht zurücknehmen dürfen, weil ihm aus anderen Rechtsgründen ein Einbürgerungsanspruch zustand, kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist allerdings, dass ein zwischenzeitlich entstandener Einbürgerungsanspruch der Rücknahme einer Einbürgerung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen kann, weil der Entzug einer Rechtsposition, die alsbald wieder gewährt werden müsste, als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"). Die Geltung dieses Rechtsgrundsatzes im Einbürgerungsrecht wird von der Rechtsprechung zum Teil bezweifelt (für eine generelle Anwendbarkeit BVerwGE 119, 17 = Urteil vom 09.09.2003 - 1 C 6/03 -, juris, RN 27, jedoch ohne nähere Begründung; wohl auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.07.2007 - 13 LC 468/03 - juris, RN 36; zweifelnd, die Frage der Anwendbarkeit dieses Rechtsgrundsatzes letztlich aber offen lassend Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28.08.2001 - 3 Bs 102/01 -, juris, RN 25; vgl. auch Niedersächsisches OVG, a.a.O.: "Zwar spricht einiges dafür, dass ein zwischenzeitlich entstandener eigenständiger Einbürgerungsanspruch des Ausländers die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung ausschließt.").

Die in der Rechtsprechung geäußerten Zweifel an einer generellen Anwendbarkeit des genannten Rechtsgrundsatzes erscheinen berechtigt. Aus Sicht der Kammer greift der Grundsatz nur dann, wenn von der Einbürgerungsbehörde ohne Schwierigkeiten geklärt werden kann, dass im maßgeblichen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorliegen, da andernfalls von einer "alsbaldigen" Rückgewährung der entzogenen Rechtsposition keine Rede sein kann. Eine "alsbaldige" erneute Einbürgerung dürfte aufgrund der teilweise umfangreichen gesetzlichen Vorgaben und den daraus folgenden umfangreichen Aufklärungspflichten der Einbürgerungsbehörde nur in wenigen Fällen in Betracht kommen. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Prüfung, weil dem Kläger ein Einbürgerungsanspruch aus anderen Rechtsgründen nicht zustand.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Rücknahme, im vorliegenden Fall mithin der 30.04.2007, an dem der Rücknahmebescheid dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt wurde.

Der Rücknahme der nach § 9 StAG erfolgten Einbürgerung des Klägers stand zum maßgeblichen Zeitpunkt ein anderweitiger Einbürgerungsanspruch nicht entgegen. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der Fassung vom 14.03.2005 (gültig bis 27.08.2007) ist ein Ausländer u.a. dann einzubürgern, wenn er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und über eine Niederlassungserlaubnis oder einen anderen, im einzelnen näher beschriebenen Aufenthaltstitel verfügt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F.).

Beide Voraussetzungen werden vom Kläger nicht erfüllt: Die Zeit, in der der Kläger formell deutscher Staatsbürger war, kann nicht als rechtmäßiger, gewöhnlicher Inlandsaufenthalt im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG angesehen werden. Da die Einbürgerung des Klägers zu Recht mit Wirkung ex tunc zurückgenommen und somit dessen Einbürgerungsstatus rückwirkend vernichtet worden ist, kann die Einbürgerung selbst keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus für den Zeitraum ihrer formellen Geltung begründen.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, auf deren Grundlage sich der Kläger zuvor rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, war mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde endgültig erloschen und lebte durch die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung nicht wieder auf. Die Argumentation des Klägers, mit der rückwirkenden Vernichtung des Einbürgerungsstatus sei die unbefristete Aufenthaltserlaubnis "wieder aufgelebt" mit der Folge, dass sie als Niederlassungserlaubnis nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fortbestehe und damit nicht nur als Aufenthaltstitel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen sei, sondern auch den rechtmäßigen, gewöhnlichen Inlandsaufenthalt vermitteln könne, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Die Aufenthaltserlaubnis war vielmehr mit Wirksamwerden der Einbürgerung endgültig erloschen, da ihre Zielrichtung, dem Kläger als Ausländer einen rechtmäßigen Aufenthalt zu vermitteln, obsolet geworden und das Regelungssubjekt - der Ausländer - gleichsam entfallen war. Eine gesonderte Aufhebung des Aufenthaltstitels ist nicht erfolgt und war auch nicht erforderlich. Die Aufenthaltserlaubnis hat sich vielmehr kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 HVwVfG "auf andere Weise erledigt" (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2008 - 18 A 4547/06 -, juris, RN 24 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.07.2007 -13 LC 468/03 - juris, RN 37; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28.08.2001 - 3 Bs 102/01 -, juris, RN 28).

Der Kläger verweist demgegenüber auf § 51 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der verschiedene Erlöschenstatbestände regelt, die Rücknahme einer Einbürgerung aber nicht nennt. Seine Schlussfolgerung, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis sei deshalb nicht endgültig erloschen, weil § 51 Abs. 1 AufenthG die in Betracht kommenden Erlöschenstatbestände abschließend regele, findet jedoch in § 51 AufenthG keine Grundlage. Ob der Gesetzgeber mit der Aufzählung verschiedener Erlöschenstatbestände in § 51 Abs. 1 AufenthG eine abschließende Regelung treffen wollte, kann hier dahinstehen. Dies mag für solche Erlöschensgründe gelten, die im Aufenthaltsrecht selbst bzw. im Asylrecht wurzeln, nicht aber für Gründe, die sich aus dem Staatsangehörigkeitsrecht oder anderen Normen außerhalb des Aufenthaltsrechts ergeben. Denn ersichtlich nennt § 51 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur Tatbestände aus dem Aufenthalts- bzw. Asylrecht. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 51 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Erlöschenstatbestände aus anderen Rechtsgebieten ausschließen wollte. Die Gesetzesbegründung zu § 51 AufenthG gibt für eine abschließende Regelung im Sinne des Klägers ebenfalls nichts her (vgl. die vom Kläger zitierte Bundestagsdrucksache 15/420, S. 89).

Gegen ein Wiederaufleben des früheren Aufenthaltstitels spricht außerdem, dass die Erledigung des Aufenthaltstitels nicht Regelungsgegenstand der Einbürgerung gewesen ist. Da sich, wie dargelegt, die Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes (§ 43 Abs. 2 HVwVfG) erledigt, ist ihr Erlöschen nur mittelbare Folge der Einbürgerung (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2008 - 18 A 4547/06 -, juris, RN 39; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.07.2007 - 13 LC 468/03 - juris, RN 37; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28.08.2001 - 3 Bs 102/01 -, juris, RN 28). Rechtstechnisch kann ein früherer Status durch Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur dann wieder aufleben, wenn der Verwaltungsakt selbst und unmittelbar diesen Status beendet hatte; so lebt z.B. ein Beamtenverhältnis auf Probe wieder auf, wenn die Ernennung auf Lebenszeit aufgehoben wird (dazu Hamburgisches OVG, a.a.O.).

Die Auffassung des Klägers hätte zudem die wenig plausible Konsequenz, dass der Betroffene einbürgerungs- und aufenthaltsrechtlich durch eine Rücknahme ex tunc besser gestellt wäre als im Falle einer Rücknahme ex nunc, da im ersten Fall der vorherige Aufenthaltstitel wieder gälte und ihm einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG vermitteln könnte, während im letztgenannten Fall sein Aufenthalt für die Zeit der Geltungsdauer der Einbürgerung (nach wie vor) als rechtswidrig angesehen werden müsste (ähnlich wohl Hamburgisches OVG, a.a.O.).

Der Einwand des Klägers, dass der einbürgerungsrechtliche Rücknahmeakt seinen ehemals verfestigten Aufenthaltsstatus vernichtet habe und damit im Ergebnis zum "überschießenden Sanktionsmittel" gegen alle Aufenthaltsrechte entartet sei, geht nach Ansicht der Kammer ins Leere. Der ursprünglich bestehende Aufenthaltstitel wird nicht erst durch die Rücknahme der Einbürgerung vernichtet, sondern erlischt schon zum Zeitpunkt der Einbürgerung kraft Gesetzes. Denn wie dargelegt enthält die Rücknahmeentscheidung keine Regelungen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus des Klägers. Dem Kläger möglicherweise zustehende Aufenthaltsrechte sind, wie oben erwähnt, im aufenthaltsrechtlichen Verfahren von der dort zuständigen Behörde zu prüfen. Ob dabei die Täuschungshandlung des Klägers Konsequenzen für seinen künftigen (ausländerrechtlichen) Aufenthaltsstatus hat, ist ebenfalls dort zu klären. Durch die Rücknahme der Einbürgerung hat sich allerdings das Risiko realisiert, dass der Kläger nunmehr wieder eines Aufenthaltstitels bedarf, um sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten zu können. Dies beruht jedoch letztlich darauf, dass der Kläger durch das bewusste Verschweigen der in Marokko bestehenden Ehe den Rechtsgrund für die Rücknahme der Einbürgerung geschaffen hat, so dass das beschriebene Risiko ihm selbst zuzurechnen und folglich von ihm zu tragen ist.