VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 31.07.2008 - 38 X 178.08 - asyl.net: M13960
https://www.asyl.net/rsdb/M13960
Leitsatz:

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Verpflichtungsklage, Asylantrag, Unzulässigkeit, Spruchreife, Verordnung Dublin II
Normen: AsylVfG § 27a
Auszüge:

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die noch anhängige, ohne weiteres zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.

Zwar hat die Klägerin zu 5. zu Recht das im Tatbestand wiederholte Verpflichtungsbegehren geltend gemacht, weil das Gericht entsprechend den Grundsätzen zur Spruchreifemachung bei als unbeachtlich eingestuften Folgeanträgen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171-177 m.w.N.) auch in den Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27 a AsylVfG die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden hat (so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2003 - 1 E 1359/01.A – juris). Indes erweist sich der Asylantrag und das davon mit umfasste (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG) Abschiebungsschutzbegehren auch hinsichtlich der Klägerin zu 5. bereits als unzulässig; darüber hinaus kann die Klägerin das erstrebte Abschiebungsverbot selbst im Falle einer Zulässigkeit ihres Asylantrages nicht beanspruchen.

Das Bundesamt hat das Asylbegehren – auch – hinsichtlich der Klägerin zu 5. zu Recht als unzulässig erachtet.