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Zitieren als:
, Bescheid vom 13.02.2008 - 5137091-291 - asyl.net: M13977
https://www.asyl.net/rsdb/M13977
Leitsatz:
Schlagwörter: Burundi, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, HIV/Aids, medizinische Versorgung, Versorgungslage, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Soweit für die Antragstellerin eine HIV-Infektion geltend gemacht wurde, ist in einer Gesamtschau der bislang vorliegenden Sachlage davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in ihrer Person vorliegen.

Zwar ist den aktuellen Erkenntnismitteln des Bundesamtes zu entnehmen, dass für Patienten mit einer HIV-Infektion in Burundi durchaus Behandlungsmöglichkeiten bestehen und bei deren überwiegender Anzahl auch eine kostenfreie Behandlung möglich ist (vgl. AA am VG Magdeburg vom 25.06.2007 a.a.O.).

Gleichwohl muss der hier vorliegende Fall der Antragsteller als in seiner Schwere besonderer Einzelfall bewertet werden. Denn der aktuellen fachärztlichen Stellungnahme der die Antragstellerin behandelnden Ärzte vom 29.11.2007 ist zu entnehmen, dass sich die HIV-Infektion bei der Antragstellerin bereits im Stadium C3 (AIDS) nach CDC-Klassifikation befindet und infolge dessen schon Anfang des Jahres 2006 eine antiretrovirale Therapie mit entsprechenden Medikamenten begonnen wurde.

Bei der vorliegenden Sachlage ist aber nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin genau diese medizinischen Produkte auch in ihrem Heimatstaat Burundi erhält. Aus der Sicht der sie behandelnden Mediziner ist dies aber schon deswegen wichtig, weil nach deren Aussagen eine Unterbrechung der genannten Therapie innerhalb kurzer Zeit zu einer massiven Virusvermehrung und raschen Immunzellverminderung, somit einer alsbald nach etwaiger Rückkehr in den Heimatstaat eintretenden Verschlechterung/Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, führen würde.

Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin nicht auf zwar grundsätzlich bestehende Behandlungsmöglichkeiten für HIV-Patienten in ihrer Heimat verwiesen werden. Die Antragstellerin hält sich schon seit Jahren im Bundesgebiet auf. Insoweit kommt aus hiesiger Sicht in ihrem Falle erschwerend hinzu, dass sie sich erst wieder in den heimatlichen Alltags- und Wirtschaftsprozess einfügen und zurechtfinden müsste, um zunächst ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu sichern. Zusätzlich stände sie vor der Schwierigkeit, sich Möglichkeiten zur Erlangung medizinischer Leistungen zu erschließen. Dies betrifft dabei nicht nur den Bezug von für sie lebensnotwendigen Medikamenten, sondern auch das Ermitteln medizinischer Einrichtungen, in denen sie Spezialsprechstunden zur Verlaufskontrolle ihrer Erkrankung wahrnehmen kann. Bei der als bereits fortgeschritten zu bewertenden Erkrankung ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin dazu in der Lage ist, dies schnellstmöglich nach einer Rückkehr nach Burundi zu bewältigen.

Nach alledem würde die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Burundi alsbald im Sinne der genannten Rechtsvorschrift in eine individuelle und konkrete Gefahrenlage geraten, weswegen in ihrem Fall, der sich in seiner Schwere als ganz besonders gravierend darstellt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen ist.